Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

1. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ansgegeben Stuttgatt Donnerstag den 9. Januar 1868. 
Inhalt. 
Könlgliche Dekrete. Kelne. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend dle Vollziehung des Art. 18 des 
Einfübrungsgesetzes zum deutschen Handelsgesetzbuche vom 13. August 1865. — Bekanntmachung, be- 
treffend die schweizerische Rentenanstalt in Zürich. — Verfügung, betreffend die Fertlgung der jährlichen 
Listen über den Gang der ilraelitischen Bevölkerung. — Bekanntmachung, betreffend die Errichtung 
einer Weinbauschule in Weinsberg. — Bekanntmachung, betreffend die Erwelterung der Befugnisse des 
Nebenzollamts I. zu Reutlingen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Der Departements der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der Ministerien der Zustiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Art. 18 des Einführungsgesetzes zum deutschen Handels- 
gesetzbuche vom 13. August 1865. 
Zur Vollziehung des Art. 18 des Einführungsgesetzes zum deutschen Handelzsgesetz- 
buche vom 13. August 1865 wird hiemit in Betreff der Anmeldung und Zeichnung der 
Firmen bei den Verkehrs-Anstalten des Staats Folgendes verfügt: 
1) Die Anmeldung der Firma in Gemäßheit des Art. 19 des Handelsgesetzbuchs 
(d. h. die Anzeige des Wortlauts der Firma, des Inhabers der Firma und des 
Orts der Handelsniederlassung) liegt bezüglich der Verkehrsanstalten des Staats, 
soweit dieselben in das Handelsregister einzutragen sind, dem Vorstande derjenigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.