Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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falls es bei der Erinnerung an ihren Eid bewendet, dahin zu vereiden, daß sie ihren 
Obliegenheiten gewissenhaft nachkommen wollen. 
Art. 493. 
Der vernommene Zeuge darf sich, bevor sämmtliche Zeugen abgehört sind, ohne 
Genehmigung des Gerichts aus dem Gerichtssaale nicht entfernen. 
Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können auf Antrag einer der Parteien 
oder von Amtswegen einander gegenüber gestellt werden. 
Art. 494. ç 
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die wiederholte Vernehmung 
der Zeugen anordnen, wenn dieselben nicht der gesetzlichen Ordnung gemäß oder nicht 
vollständig vernommen worden sind, ihre Aussagen an Unbestimmtheit oder Zweideutig- 
keit leiden oder sie selbst die Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussagen für nöthig 
erachten. 
Auch kann das Prozeßgericht, wenn ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der 
Zeugenvernehmung die Stellung einer von der Partei angeregten Frage verweigert hat, 
die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen. 
Art. 495. 
Die Partei, welche einen Zeugen vorgeschlagen hat, ist bis zum Beginne der Ver- 
nehmung desselben berechtigt, auf dieses Beweismittel zu verzichten. 
Ein späterer Verzicht ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. 
Art. 496. 
Das Gericht hat den Werth der Zeugenaussagen und das Ergebniß des Zeugen- 
beweises unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu würdigen. 
Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1839 ist auf- 
ehoben. 
* Art. 497. 
Im Auslande wohnende Ausländer können nur nach Maaßgabe bestehender Juris- 
dictionsverträge als Zeugen vor inländische Gerichte geladen werden, auch finden gegen 
dieselben Strafverfügungen wegen Nichterscheinens und Zwangsmittel wegen Verweige- 
rung des Zeugnisses oder des Eides von Seiten der inländischen Gerichte nicht statt. 
Art. 198. # 
Lügen der Zeugen vor Gericht können von dem Prozeßgerichte mit Geldbuße bis 
zu 20 fl. oder mlt Gefängniß bis zu acht Tagen geahndet werden.
	        
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