Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 499. 
Die Bestimmungen über die den Zeugen für Zeitversäumnisse und Reisekosten ge- 
bührende Entschädigung werden im Verordnungswege erlassen. 
Sofern die Ausbezahlung der Zeugengebühren nicht sofort bei der Vernehmung statt- 
findet, werden diese Gebühren vom Prozeßgerichte festgesetzt und von Amtswegen beigetrieben. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des Art. 154 Anwendung. 
Titet XXVI. 
Vom Beweis durch Sachverständige. 
Art. 500. 
Die Begutachtung durch Sachverständige findet statt, wenn dieselbe zur Ermittlung 
oder Beurtheilung von Thatsachen und Zuständen, welche dem Gebiete besonderer Fach- 
kunde angehören, nothwendig oder dienlich erscheint. 
Sollen vergangene Thatsachen oder Zustände, welche nur mittelst besonderer Fach- 
kunde wahrgenommen werden konnten, bezeugt werden, so kommen die Vorschriften über 
den Zeugenbeweis zur Anwendung. 
Art. 501. 
Die Partei, welche Beweis durch Sachverständige führen will, hat denselben durch 
Bezeichnung derjenigen Punkte, über welche ein Gutachten Sachpverständiger eingeholt 
werden soll, anzutreten. 
Art. 502. 
Die Zahl der Sachverständigen muß eine ungleiche sein. Es ist zunächst den Par- 
teien freigestellt, sich über die Wahl von Sachpverständigen zu einigen. 
Kommt diese Einigung nicht schon in der mündlichen Verhandlung zu Stande, so 
wird den Parteien eine kurze Frist zu dem Zweck ertheilt, um binnen derselben die Sach- 
verständigen, über welche sie sich geeinigt haben, dem Gerrichte schriftlich anzuzeigen. 
Wird dieser Aufforderung innerhalb der anberaumten Frist nicht Genüge geleistet, so 
erfolgt die Ernennung durch das Gericht. 
Dasselbe ernennt nach seinem Ermessen drei oder auch nur einen Sachverständigen, 
sofern nicht die Parteien über eine andere Zahl übereingekommen sind. 
Art. 503. , 
Die Beweisaufnahme kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem andern 
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