Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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In Ermanglung des einen oder des andern dieser Erfordernisse oder wenn der Be- 
sitz der Urkunde von Seiten der Gegenpartei bestritten wird und Umstände nicht ange- 
geben sind, welche denselben wahrscheinlich machen, wird der Editionsantrag verworfen. 
Art. 537. 
Die Gegenpartei ist verpflichtet, die in dem Antrag bezeichnete in ihren Händen 
befindliche Urkunde vorzulegen: 
1) wenn dem Beweisführer an der Urkunde das Eigenthum, Miteigenthum oder ein 
anderes Recht zusteht, kraft dessen er die Vorlegung derselben auch außerhalb des 
Prozesses zu verlangen befugt ist; 
2) wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und die Gegen- 
partei gemeinschaftliche ist. 
Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde für die Personen, in deren Interesse sic er- 
richtet ist, oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Als gemein- 
schaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Contrahenten gepflogenen 
schriftlichen Verhandlungen. 
Die Bestimmungen der Ablösungsgesetze vom 17. Juni 1849 Art. 48, vom 24. An- 
gust 1849 lit. C. Art. 8, und vom 19. April 1865 Art. 12, deßgleichen des deutschen 
Handelsgesetzbuchs Art. 37, 79 Abs. 1, 98 Abs. 2 bleiben in Kraft. 
Art. 538. 
Ist der Editionsantrag nach Art. 536 zulässig, so muß sich der Gegner darüber 
erklären. 
Sitellt der Gegner in Abrede, daß sich die Urkunde in seinen Händen befinde, so 
wird ihm auf Antrag auferlegt, den Editionseid dahin zu leisten, daß er sorgfältiger 
Nachforschung ungeachtet nicht wisse, daß die Urkunde in seinem Gewahrsam sich be- 
finde, daß er sich der Urkunde in der Absicht, sie dem Antragsteller zu entziehen, nicht 
entäußert habe, auch nicht wisse, wo sich dieselbe befinde. Zurückschiebung des Editions- 
eides oder Gegenbeweis findet nicht statt. 
Der Editionseid wird dem Gegner nach Umständen entweder durch bedingtes End- 
urtheil, oder vor demselben durch Vorbescheid auferlegt. (Art. 592, 593.) 
Im Uebrigen finden die Vorschriften über den zugeschobenen Eid (Art. 5841—590, 
594—600, 603, 604) auch bei dem Editionseide sinngemäße Anwendung. 
Bestreitet der Gegner die Editionspflicht, so entscheidet das Prozeßgericht.
	        
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