Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 54. 
Hinsichtlich des Verfahrens greifen die Bestimmungen des Art. 538 Abs. 1, 2, 1, 
5, und des Art. 539 auch bei Editionsanträgen gegen Dritte, jedoch mit der Modifika- 
tion Platz, daß der editionsuchenden Partei dem Dritten gegenüber wegen Verwerfung 
des Editionsantrags die sofortige Beschwerde zusteht. 
Bleibt der Dritte aus, so wird nach Art. 389 verfahren. 
Deßgleichen findet gegen den ausbleibenden Beweisführer dem Dritten gegenüber 
die Bestimmung des Art. 388 Anwendung. 
Art. 546. 
Gegen den Dritten, welcher dem Urtheil nicht nachkommt, wird nach Art. 479 ver- 
fahren. Deßgleichen findet der A#t. 180 sinngemäße Anwendung. 
Art. 547. 
Stehen der Vorlegung einer Urkunde vor dem Prozeßgericht erhebliche Hindernisse 
entgegen, so kann dasselbe auch von Amtswegen anordnen, daß die Vorlegung vor einem 
seiner Mitglieder oder vor einem andern Gerichte erfolge. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll ist behufs der Genehmigung 
zu verlesen. 
Art. 548. 
Ist eine beglaubigte Abschrift einer öffentlichen Urkunde vorgelegt worden, so kann 
das Prozeßgericht auch von Amtswegen anordnen, daß der Beweisführer die Urschrift 
vorlege, oder die Thatsachen, welche ihn an der Vorlegung verhindern, angebe und deren. 
Wahrheit nöthigenfalls eidlich versichere. 
Ebenso kann das Prozeßgericht, wenn die vorgelegte Urkunde in einer fremden 
Sprache abgefaßt ist, die Beibringung einer von einem verpflichteten Dolmetscher ver- 
faßten Uebersetzung verfügen. 
Art. 549. 
Die Urkunden sind in der Weise vorzulegen, daß von ihrem ganzen Inhalt Ein- 
sicht genommen werden kann. 4 
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so ist zwar die ganze Ur- 
kunde dem Gerichte vorzulegen, dem Gegner aber auf Verlangen des Beweisführers nur 
der Eingang, die zur Sache gehörigen Stellen, der Schluß, das Datum und die Unter- 
schrift vorzuzeigen. «
	        
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