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erweisende Thatsache ausmacht, unbeschadet der Bestimmung des Art. 572 Abs. 2 die
Eideszuschiebung nicht statt.
Art. 574.
Die Eideszuschiebung ist unzulässig:
1) über Behauptungen, welche das Gericht für erwiesen oder widerlegt erachtet;
2) zur Führung des Gegenbeweises, sofern Beweis und Gegenbeweis dieselben
speziellen Thatsachen unmittelbar zum Gegenstande haben;
3) in den Fällen, in welchen dieses Gesetz die Eideszuschiebung besonders ausschließt.
Art. 575.
Die Gerichte sind befugt, Eidesanträge über Thatumstände, welche nicht nur auf
keine Weise bescheinigt sind, sondern auch als ganz unwahrscheinlich sich darstellen, nach
sorgfältiger Erwägung aller Umstände als muthwillig zu verwerfen.
Art. 576.
Die Antretung des Beweises mittelst Eideszuschiebung geschieht durch den Antrag,
daß die Gegenpartei über bestimmte Thatsachen den Eid leiste.
Art. 577.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem von der Eideszuschiebung Gebrauch gemacht
werden muß, finden die Art. 411, 412, 415, 120 Anwendung.
Ein bloßer Vorbehalt der Eideszuschiebung ist unwirksam.
Art. 578. 6
Die Partei, welcher der Eid zugeschoben worden ist, hat sich zu erklären, ob sie den
Eid annehme oder zurückschiebe, widrigenfalls der Eid als verweigert angenommen wird.
Diese Erklärung ist auch dann, wenn die Partei Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Eideszuschiebung oder gegen die Eidesformel vorbringt, für den Fall der Verwerfung
der Einwendungen abzugeben.
Deßgleichen hat die Partei, wenn sie den Eid zurückschiebt, jedoch denselben für
den Fall der Unzulässigkeit der Zurückschiebung (Art. 581) anzunehmen bereit ist, diese
Bereitwilligkeit vorsorglich zu erklären.
Art. 579.
Hat eine Partei den Beweis derselben Thatsache durch Eideszuschiebung und zugleich
durch andere Beweismittel angetreten, so kann die Gegenpartei die Erklärung über die