Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 19 — 
Art. 582. 
Die Zuschiebung des Eides kann nach erfolgter Annahme oder Zurückschiebung nicht 
widerrufen werden. Auch ein Widerruf der Annahme des Eides oder ein Widerruf der 
Zurückschiebung nach erfolgter Annahme des zurückgeschobenen Eides ist unzulässig. 
Insoweit jedoch das nachträgliche Vorbringen neuer Beweismittel zulässig erscheint 
(vergl. Art. 420, 291, 716), ist auch der Widerruf der Zuschiebung, Annahme oder 
Zurückschiebung des Eides gestattet. 
Art. 583. 
Wenn in Fällen des Art. 579 Abs. 1 und 2 die Partei, welcher der Eid zugeschoben 
wurde, ihre Erklärung über die Eideszuschiebung ausgesetzt hat, so trifft sie beim Aus- 
bleiben in der Tagfahrt, in welcher diese Erklärung erfolgen muß, der in Art. 578 be- 
zeichnete Rechtsnachtheil, falls nicht die Eideszuschiebung als unzulässig zu verwerfen ist. 
Derselbe Rechtsnachtheil trifft unter den gleichen Voraussetzungen die Partei, welche 
den Eid zugeschoben hat, wenn der Eid zulässiger Weise zurückgeschoben wird und hievon 
jene Partei rechtzeitig vor der Tagfahrt durch Mittheilung eines Schriftsatzes benachrich- 
tigt worden ist. 
Art. 584. 
Nicht fähig, einen Eid persönlich zu leisten, sind alle diejenigen, welche das sechs- 
zehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder ihrer Vernunft nicht mächtig, oder 
so schwachen Verstandes sind, daß ihnen die erforderliche Einsicht über Wesen und Zweck 
des Eides mangelt. 
Art. 585. 
Für eine Partei, welcher die persönliche Fähigkeit vor Gericht zu handeln fehlt, ist 
der Eid von dem gesetzlichen Vertreter derselben zu leisten. 
In Rechtsstreitigkeiten minderjähriger oder wegen Verschwendung bevormundeter 
Personen kann das Gericht, sofern der Eid deren eigene Handlungen oder Wahrneh- 
mungen betrifft, auf Antrag des Vertreters oder der Gegenpartei anordnen, daß der Eid 
durch den Vertretenen selbst geleistet werde. 
Art. 586. 
Findet eine gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen statt, so ist der Eid, wenn 
er die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur eines oder einzelner dieser, Ver- 
treter betrifft, lediglich durch diese zu leisten. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.