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Art. 582.
Die Zuschiebung des Eides kann nach erfolgter Annahme oder Zurückschiebung nicht
widerrufen werden. Auch ein Widerruf der Annahme des Eides oder ein Widerruf der
Zurückschiebung nach erfolgter Annahme des zurückgeschobenen Eides ist unzulässig.
Insoweit jedoch das nachträgliche Vorbringen neuer Beweismittel zulässig erscheint
(vergl. Art. 420, 291, 716), ist auch der Widerruf der Zuschiebung, Annahme oder
Zurückschiebung des Eides gestattet.
Art. 583.
Wenn in Fällen des Art. 579 Abs. 1 und 2 die Partei, welcher der Eid zugeschoben
wurde, ihre Erklärung über die Eideszuschiebung ausgesetzt hat, so trifft sie beim Aus-
bleiben in der Tagfahrt, in welcher diese Erklärung erfolgen muß, der in Art. 578 be-
zeichnete Rechtsnachtheil, falls nicht die Eideszuschiebung als unzulässig zu verwerfen ist.
Derselbe Rechtsnachtheil trifft unter den gleichen Voraussetzungen die Partei, welche
den Eid zugeschoben hat, wenn der Eid zulässiger Weise zurückgeschoben wird und hievon
jene Partei rechtzeitig vor der Tagfahrt durch Mittheilung eines Schriftsatzes benachrich-
tigt worden ist.
Art. 584.
Nicht fähig, einen Eid persönlich zu leisten, sind alle diejenigen, welche das sechs-
zehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, oder ihrer Vernunft nicht mächtig, oder
so schwachen Verstandes sind, daß ihnen die erforderliche Einsicht über Wesen und Zweck
des Eides mangelt.
Art. 585.
Für eine Partei, welcher die persönliche Fähigkeit vor Gericht zu handeln fehlt, ist
der Eid von dem gesetzlichen Vertreter derselben zu leisten.
In Rechtsstreitigkeiten minderjähriger oder wegen Verschwendung bevormundeter
Personen kann das Gericht, sofern der Eid deren eigene Handlungen oder Wahrneh-
mungen betrifft, auf Antrag des Vertreters oder der Gegenpartei anordnen, daß der Eid
durch den Vertretenen selbst geleistet werde.
Art. 586.
Findet eine gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen statt, so ist der Eid, wenn
er die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur eines oder einzelner dieser, Ver-
treter betrifft, lediglich durch diese zu leisten.
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