Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Erfolgt die Eidesleistung nicht vor dem Prozeßgerichte, so ist das über die Verhand- 
lung aufzunehmende Protokoll Behufs der Genehmigung zu verlesen. 
Art. 596. 
Vor der Eidesabnahme hat der die Verhandlung leitende Richter sich Gewißheit zu 
verschaffen, ob der Schwurpflichtige die zu beschwörenden Thatsachen richtig aufgefaßt 
habe, und ihn über dieselben nöthigenfalls aufzuklären, er hat den Schwurpflichtigen über 
die Bedeutung des Eides und die Folgen des Meineides zu belehren. 
Art. 597. 
Das Gericht kann, und zwar in Fällen des Art. 592 nur im Endurtheil anordnen, 
daß der Schwörende vor der Leistung des Eides durch einen Geistlichen seines Glaubens 
über die Wichtigkeit des Eides und die Folgen des Meineides belehrt werde. 
Gegen diese Anordnung findet ein selbstständiges Rechtsmittel nicht statt. 
Art. 598. 
Der Eid wird dadurch geleistet, daß der Schwörende unter Emporhebung der rechten 
Hand die ihm- vorgesprochene Eidesformel nachspricht und mit den Worten bekräftigt: 
ich schwöre res, so wahr mir Gott helfe. 
Die Bestimmungen des Art. 484 Abs. 3—5 kommen auch hier zur Anwendung. 
Art. 599. 
Wenn in der zur Eidesleistung anberaumten Tagfahrt nur der Schwurpflichtige 
erscheint, so ist der Eid abzunehmen. 
Erscheint nur der Gegner, so ist auszusprechen, daß der Eid als verweigert anzu- 
sehen sei. 
Art. 600. 
Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschworenen Thatsachen hergestellt. 
Wird der Eid von Seiten der Gegenpartei erlassen, so treten dieselben Wirkungen 
ein, als wenn der Eid geleistet worden wäre. 
Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das Gegentheil der zu 
beschwörenden Thatsachen für zugestanden angenommen wird. 
Art. 601. 
Nach geleistetem oder verweigertem Eide wird das unbedingte Endurtheil ausgespro- 
chen; dies geschieht jedoch, soweit der Art. 438 Platz greift, erst nach Ablauf der Ein- 
spruchsfrist.
	        
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