Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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falls nicht ein von Amtswegen zu berücksichtigender Anstand obwaltet, in gleicher Weise 
verfahren, wie wenn auf Ablegung des Eides rechtskräftig erkannt wäre. 
Art. 617. 
Wird der Beklagte für schuldig erklärt den Eid zu leisten, so hat er zu beschwören: 
daß er Alles, was zu der fraglichen Vermögensmasse gehört, vollständig und 
getreulich angeben, auch das, was er als dazu gehörig künftig noch entdecken 
werde, ebenso gewissenhaft angeben wolle. 
Lag vor dem Urtheile schon eine Angabe des Beklagten vor, so ist der Eidessatz 
dahin zu fassen: 
daß er Alles getreulich angegeben und wissentlich nichts verheimlicht habe, auch 
das, was er künftig noch entdecken werde, gewissenhaft angeben wolle. 
Wenn der Beklagte nach der Urtheilsfällung, aber vor der Eidesabnahme, eine 
Angabe macht, so hat das Gericht die Abnahme des Eides in der letzteren Fassung zu 
beschließen. 
Art. 618. 
Nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils auf Leistung des Offenbarungseides wird 
der Eid abgenommen. 
Verweigert der Beklagte den Eid, so werden auf Antrag des Klägers von dem 
Prozeßgerichte in berathender Sitzung Zwangsmittel und zwar je nach Umständen Geld- 
buße von 25— 100 fl. oder Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten oder 
nacheinander Geldbuße und Gefängniß verhängt. Der Kläger ist verpflichtet, die Haft- 
kosten vorzuschießen. « 
Die Haft hört auf, wenn der Kläger auf die Fortsetzung von Zwangsmitteln ver- 
zichtet oder der Beklagte sich zum Eide herbeiläßt. 
Bei fortgesetzter Verweigerung des Offenbarungseides kann der Kläger nach der 
Beschaffenheit des Falles verlangen, zum Schätzungseide zugelassen zu werden. 
Art. 619. 
Die Klage auf Ablegung des Offenbarungseides verjährt in einem Jahre von dem 
Zeitpunkte der Rechtskraft der Gautverweisung, beziehungsweise Solennisation der Thei- 
lung und Uebergabe des Pflegschaftsvermögens, in andern Fällen von dem Zeitpunkte, 
an welchem der Kläger Kenntniß von dem Bestande des betreffenden Vermögens erhal- 
ten hat.
	        
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