Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1424 — 
Art. 646. 
Wurde ein der Bezeichnung nach unstatthaftes Rechtsmittel ergriffen, welches aber 
nach allen Voraussetzungen für das im einzelnen Falle wirklich statthafte und von der 
Partei beabsichtigte Rechtsmittel gelten kann, so ist das letztere als ergriffen zu betrachten. 
Art. 646. 
Urtheile, durch welche Rechtsmittel gegen der Rechtskraft fähige Urtheile verworfen 
werden, sind ohne Rücksicht auf den Grund der Verwerfung der Rechtskraft fähig. 
Dasselbe gilt von denjenigen Urtheilen, durch welche in der Rechtsmittelinstanz ein 
der Rechtskraft fähiges Urtheil außer Wirkung gesetzt wird. 
Art. 647. 
Der Mißbrauch von Rechtsmitteln wird mit Geldbuße oder Gefängnißstrafe inner- 
halb der Grenzen der Disciplinarstrafbefugniß des erkennenden Gerichts geahndet. 
Titel XXXIII. "“ 
Von der Berufung. 
Art. 648. 
Die Berufung findet nur gegen die in erster Instanz ergangenen Urtheile der Ober- 
amtsgerichte, der Kreisgerichte und des Obertribunals statt. 
Eine weitere Berufung (Oberberufung) ist ausgeschlossen. 
Art. 640. 
Berufungsfähig sind alle nach Art. 382 der Rechtskraft fähigen Urtheile, wofern 
die Berufungssumme vorhanden, oder ausnahmsweise nicht erforderlich ist (Art. 653, 654). 
Art. 650. 
Gegen Urtheile, durch welche der Eintritt der in einem bedingten Urtheile an die 
Leistung oder Verweigerung des Eides geknüpften Folgen ausgesprochen wird, findet 
Berufung nur wegen solcher etwaiger Beschwerden statt, welche nicht schon in dem be- 
dingten Urtheile begründet sind. 
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Art. 651. 
Nur in gleicher Weise (Art. 650) ist Bernfung gegen Urtheile, wodurch die Größe 
einer schon durch früheres Urtheil ausgesprochenen Leistungsverbindlichkeit festgestellt 
wird, sowie gegen berichtigende, erläuternde, ergänzende Urtheile (vergl. Art. 378) statthaft.
	        
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