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Art. 663.
Bildet das Eigenthum, Obereigenthum oder Nutzungseigenthum an einer Sache
oder der Besitz derselben den Gegenstand der Beschwerde, so entscheidet der Werth der Sache.
Art. 664.
Bei Grunddienstbarkeiten entscheidet der Werth, welchen die Dienstbarkeit, bezie-
hungsweise die Freiheit von derselben für das Grundstück des Berufungsklägers hat.
Ist dieser Werth nicht schätzbar, so entscheidet der Werth des Grundstücks des Be-
rufungsklägers.
Art. 665.
Bei persönlichen Ansprüchen auf Erwerbung oder Wiedererwerbung einer Sache ist
der Werth dieser Sache entscheidend, ohne Rücksicht auf die dem Gegner obliegende
Gegenleistung. ,
Umgekehrt entscheidet der Betrag der Gegenleistung, wenn die Abweisung der hierauf
gerichteten Forderung oder die Verurtheilung zur Gegenleistung den Gegenstand der Be-
schwerde ausmacht.
Art. 666.
Ist eine Wahlverbindlichkeit des Beklagten Gegenstand der Beschwerde, so richtet
sich die Statthaftigkeit der Berufung nach derjenigen Verbindlichkeit, welche den ge-
ringeren Werth hat.
Der Werth der größeren Verbindlichkeit kommt in Betracht, wenn der Kläger das
Wahlrecht hat. Art. 667.
Wenn es sich um die Anfechtung eines Vertrags wegen Verletzung handelt, so ist
der Unterschied zwischen dem Sachwerthe und der Gegenleistung maaßgebend.
Art. 668.
Bei Pachtverträgen, wenn deren Giltigkeit oder Wirksamkeit selbst bestritten ist,
kommt es auf den mit Abzug der Zwischenzinse zu berechnenden Betrag des Pachtgelds
für die im Streite liegende Pachtzeit an, jedoch ist keinenfalls mehr als der fünfund-
zwanzigfache Betrag des Pachtgelds in Rechnung zu nehmen. Dasselbe gilt von
Miethverträgen. .
Art. 669.
Bei bloßen Entschädigungsforderungen aus Verträgen entscheidet die Größe der
Forderung über Abzug der anerkannten Gegeuleistung.
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