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Art. 676.
Die Bernfungssumme bemißt sich nach dem Stande der Sache zur Zeit der Ver-
kündigung des erstrichterlichen Urtheils. Eine später eintreteude Erhöhung oder Ver-
minderung der Beschwerdesumme kommt nicht in Betracht.
Art. 676.
Das Vorhandensein der Berufungssumme ist von Amtswegen zu prüfen und, wo
Zweifel obwalten, von dem Berufungskläger selbst dann nachzuweisen, wenn die Gegen-
partei eine Einwendung wegen mangelnder Berufungssumme nicht erheben sollte.
Art. 677.
Als Werth des Beschwerdegegenstandes kommt nur der Verkehrswerth in Betracht,
welchen derselbe für sich oder in Verbindung mit andern Gegenständen hat. Der bloße
Neigungswerth wird nicht berücksichtigt.
Die Werthsermittlung erfolgt, wo nöthig, durch Schätzung. Dem Berufungskläger
kaun ein Erfüllungseid auferlegt werden. Andere Eide der Parteien über den Werth
des Beschwerdegegenstandes sind unzulässig.
Art. 678.
Gegen die von dem Obertribunal in erster Instanz gefällten Urtheile ist Bernfung
ohne Rücksicht auf eine Beschwerdesumme statthaft.
Für diese Berufung ist das Obertribunal in derjenigen Besetzung zuständig, welche
für Nichtigkeitsklagen gegen Urtheile des Obertribunals gesetzlich bestimmt ist (vergk.
Art. 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Zur Entscheidung sind, soweit thunlich, andere Gerichtsmitglieder als diejenigen,
welche das Urtheil erster Instanz gefällt haben, zu berufen; jedenfalls ist der frühere
Berichterstatter ausgeschlossen.
Art. 679.
Wer die Berufung erheben will, muß binnen der Frist von einem Monat, von der
Zustellung des angefochtenen Urtheils an gerechnet, die Berufungsschrift bei dem Beru-
fungsgerichte einreichen.
Die Versäumung der Berufungsfrist zieht den Verlust des Rechtsmittels nach sich.
Die Berufungsfrist gilt jedoch auch als gewahrt, wenn die Berufung vor Zustel-
lung des Urtheils an die Partei, aber nach der Verkündigung erhoben wird.