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Die Erhebung der Berufung entzieht jedoch dem Richter erster Instanz die Zustän-
digkeit nicht, auf Ansuchen der einen oder der andern Partei gegen Störungen des Be-
sitzes oder unerlaubte Veränderungen des Streitgegenstandes die schleunig erforderlichen
Verfügungen zu treffen.
Art. 691.
Wenn die Erhebung der Berufung dem Untergerichte von der Partei angezeigt wor-
den ist, so hat dasselbe von Amtswegen die Akten dem Bernfungsgerichte binnen einer
Woche vorzulegen und davon, daß dieß geschehen, die Parteien zu benachrichtigen.
Entgegengesetzten Falls werden nach eingekommener Bernfungsschrift die Akten von
Seite des Berufungsgerichts eingefordert.
Art. 692.
Der Berufungsbeklagte ist berechtigt, der Berufung insoweit, als durch dieselte
die Rechtskraft des Urtheils gehemmt ist (Art. 681), sich anzuschließen.
Art. 693.
Das Recht zur Anschließung findet statt ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenstand
der Beschwerde der sich anschließenden Partei die Bernfungssumme erreicht und ohne
Rücksicht auf den Zusammenhang dieser Beschwerde mit der Beschwerde des Gegners.
Die Auschließung ist auch zulässig, wenn der Bernfungsbeklagte seiner Seits sich
dem Urtheile vor erhobener Berufung freiwillig unterworfen hatte.
Art. 694.
Die Auschließung kann bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung erfolgen.
Art. 695.
Das Recht der Anschließung fällt weg:
1) wenn die Berufung als unstatthaft oder versäumt verworfen wird;
2) wenn die Berufung zurückgenommen wird, ehe die Anschließungsbeschwerden in
der Beruf lassung oder in einem anderen Schriftsatze oder in der
mündlichen Verhandlung bezeichnet worden sind. Wird die Berufung später
zurückgenommen, so dürfen andere, als die vor der Zurücknahme bezeichneten
Anschließungsbeschwerden nicht geltend gemacht werden.
Art. 696.
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften der Titel XVIII-XXIX.
Anwendung, soweit solche nicht ihrer Natur nach ausschließlich auf die erste Instanz sich
beziehen oder die nachfolgenden Artilel etwas Anderes enthalten.