Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1534 — 
Art. 703. 
Ist von beiden Parteien Berufung erhoben, so wird jede Berufung nach Vorschrift 
der vorhergehenden Artikel in Verhandlung gesetzt. 
Die Verhandlung und Entscheidung beider Berufungen erfolgt, wo nicht besondere 
Gründe entgegenstehen, gleichzeitig (vergl. übrigens Art. 207). 
Art. 704. 
Bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung können, soweit die Rechtskraft 
durch Bernfung gehemmt ist, sowohl die in den Schriftsätzen bezeichneten Beschwerden 
abgeändert, als auch neue Beschwerden aufgestellt werden. 
Art. 705. 
Das Gericht hat nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung auf Antrag durch 
ein der Rechtskraft fähiges Theilurtheil auszusprechen, in wie weit das Urtheil durch 
Beschwerden nicht angefochten und der Abänderung in der Berufungsinstanz entzogen, 
daher zur Vollstreckung geeignet sei. 
Art. 706. 
Ist gegen ein Versänmungsurtheil von der einen Partei der Einspruch, von der 
andern Partei die Berufung erhoben, so wird die Verhandlung und Entscheidung über 
die Berufung bis zur Erledigung des Einspruchs ausgesetzt. 
Dasselbe gilt, wenn gegen ein Versäumungsurtheil von derselben Partei Einspruch 
und Berufung erhoben ist. 
Art. 707. 
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit von Neuem verhandelt, soweit 
die geltend gemachten Beschwerden dazu Veranlassung geben. « 
Die Parteien können hierbei, sofern dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, 
neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. 
Das Ergebniß der Verhandlungen erster Instanz ist von den Parteien vorzutragen. 
Art. 708. 
Eine Aenderung der Klage in der Berufungsinstanz ist selbst mit Genehmigung der 
Gegenpartei nicht zulässig. « 
Art. 709. 
Neue Ansprüche dürfen nur geltend gemacht werden, wenn sie zur Compensation 
dienen sollen, oder in Nebenforderungen bestehen, und wenn die Partei ohne ihr Ver- 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.