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schulden außer Stande war, sie in erster Instanz geltend zu machen, dieses auch
bescheinigt.
Art. 710.
Die in Art. 344 bezeichneten Einreden können in der Berufungsinstanz nur geltend
gemacht werden, wenn sie von Amtswegen zu berücksichtigen sind, oder wenn die Partei
ohne ihr Verschulden außer Stande war, sie in erster Instanz geltend zu machen, dieses
auch bescheinigt. .
Auch beim Vorhandensein der kaum gedachten Voraussetzung ist die Einrede der
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in der Berufungsinstanz nur dann zulässig, wenn
die Berufung vom Kläger ergriffen ist.
Die Verhandlung zur Hauptsache kann auf Grund der erwähnten Einreden nicht
abgelehnt werden; das Gericht ist jedoch befugt, die abgesonderte Verhandlung über solche
Einreden auch von Amtswegen zu verfügen.
Art. 711. .
Die wiederholte Vernehmung bereits vernommener Zeugen und die nochmalige Be-
gutachtung durch die früher vernommenen oder durch neue Sachpverständige ist in den in
den Art. 494 und 519 bezeichneten Fällen gestattet.
Auch kann das Berufungsgericht in allen Fällen die wiederholte Vernehmung bereits
vernommener Zeugen auf Antrag oder von Amtswegen anordnen, wenn es für erforder-
lich hält, daß diese Vernehmung vor ihm selbst stattfinde.
Art. 712.
Die von einer Partei im Verfahren erster Instanz ausdrücklich oder stillschweigend
abgelegten Geständnisse oder Anerkenntnisse von Urkunden behalten ihre Wirksamkeit
auch in der Berufungsinstanz.
· Art. 713.
Der Widerruf eines in erster Instanz abgelegten Geständnisses oder Anerkenntnisses
von Urkunden auf den Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel ist in zweiter In-
stanz nur in soweit zulässig, als die Partei in erster Instanz ohne ihr Verschulden ge-
hindert war, dieselben mittelst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 291) gel-
tend zu machen, und dieses bescheinigt.
Art. 714.
Die in erster Instanz eingetretenen gesetzmäßigen Folgen versäumter Tagfahrten