Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 154. — 
schulden außer Stande war, sie in erster Instanz geltend zu machen, dieses auch 
bescheinigt. 
Art. 710. 
Die in Art. 344 bezeichneten Einreden können in der Berufungsinstanz nur geltend 
gemacht werden, wenn sie von Amtswegen zu berücksichtigen sind, oder wenn die Partei 
ohne ihr Verschulden außer Stande war, sie in erster Instanz geltend zu machen, dieses 
auch bescheinigt. . 
Auch beim Vorhandensein der kaum gedachten Voraussetzung ist die Einrede der 
Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in der Berufungsinstanz nur dann zulässig, wenn 
die Berufung vom Kläger ergriffen ist. 
Die Verhandlung zur Hauptsache kann auf Grund der erwähnten Einreden nicht 
abgelehnt werden; das Gericht ist jedoch befugt, die abgesonderte Verhandlung über solche 
Einreden auch von Amtswegen zu verfügen. 
Art. 711. . 
Die wiederholte Vernehmung bereits vernommener Zeugen und die nochmalige Be- 
gutachtung durch die früher vernommenen oder durch neue Sachpverständige ist in den in 
den Art. 494 und 519 bezeichneten Fällen gestattet. 
Auch kann das Berufungsgericht in allen Fällen die wiederholte Vernehmung bereits 
vernommener Zeugen auf Antrag oder von Amtswegen anordnen, wenn es für erforder- 
lich hält, daß diese Vernehmung vor ihm selbst stattfinde. 
Art. 712. 
Die von einer Partei im Verfahren erster Instanz ausdrücklich oder stillschweigend 
abgelegten Geständnisse oder Anerkenntnisse von Urkunden behalten ihre Wirksamkeit 
auch in der Berufungsinstanz. 
· Art. 713. 
Der Widerruf eines in erster Instanz abgelegten Geständnisses oder Anerkenntnisses 
von Urkunden auf den Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel ist in zweiter In- 
stanz nur in soweit zulässig, als die Partei in erster Instanz ohne ihr Verschulden ge- 
hindert war, dieselben mittelst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 291) gel- 
tend zu machen, und dieses bescheinigt. 
Art. 714. 
Die in erster Instanz eingetretenen gesetzmäßigen Folgen versäumter Tagfahrten
	        
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