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Ob die Partei im Stande gewesen wäre, das neue Vorbringen in erster Instanz
geltend zu machen, hat das Gericht ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach Wür-
digung aller Umstände zu beurtheilen.
Art. 719.
Eine nicht rechtzeitig erhobene oder unstatthafte Berufung ist von Amtswegen zu
verwerfen.
Art. 720.
Ueber eine rechtzeitig erhobene und statthafte Berufung ist nach erfolgter Verhand-
lung der Sache zu entscheiden.
Sind mehrere Ansprüche Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist nur einer
derselben zur Entscheidung reif, oder kann über einen und denselben Anspruch nur theil-
weise entschieden werden, so kann das Berufungsgericht auch ohne die Voraussetzungen
des Art. 354 ein Theilurtheil erlassen.
Art. 721.
Das Berufungsgericht hat ein etwa erforderliches Beweisverfahren selbst anzuordnen
und zur Erledigung zu bringen, insbesondere auch wegen Leistung der von ihm auf-
erlegten Eide das Erforderliche zu verfügen.
Art. 722.
Das Verfahren und die Entscheidung des Bernfungsgerichts hat sich auf alle Streit-
punkte, welche einer weiteren Verhandlung und Entscheidung bedürfen, zu erstrecken.
Dieses gilt insbesondere auch «
1) von Streitpunkten, über welche bisher nicht erkannt wurde, weil sie nach der An-
sicht des Gerichts erster Instanz nicht in Betracht kamen;
2) von Streitpunkten, über welche eine Entscheidung erfolgt ist, deren Anfechtung
jedoch für die eine oder andere Partei bei dem Fortbestehen des Urtheils erster
Instanz ohne Interesse war.
Art. 723.
Eine Abänderung des Urtheils zum Nachtheile des Berufungsklägers darf nur in
so weit erfolgen, als der Berufungsbeklagte im Wege der eigenen Berufung oder der
Anschließung eine Beschwerde gegen das Urtheil gerichtet hat.
Insoweit jedoch in einem Urtheile die Eidesleistung über unerhebliche oder bereits
erwiesene Thatsachen oder über Behauptungen verfügt worden ist, über welche eine Eides-