Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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eine Nichtigkeit des Verfahrens nicht begründet, doch können dießfällige Verfeh- 
lungen der Vorstände oder der Mitglieder der Gerichte mit Ordnungsstrafen ge- 
ahndet werden; 
2) in den Fällen des Art. 77 und Art. 78, es wäre denn, daß der Behinderungs- 
grund bereits mittelst eines Ablehnungsgesuchs geltend gemacht und dieses Gesuch 
verworfen worden ist; 
3) wenn der Gegenstand des Rechtsstreits zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet ist; 
4) wenn in einer bürgerlichen Rechtssache ein unzuständiges Gericht geurtheilt hat, 
soweit nicht Prorogation eingetreten ist oder die Bestimmungen der Art. 26—29 
zur Anwendung kommen; 
5) wenn Jemand, ohne gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei zu 
sein, als solcher gehandelt, oder 
6) einer Partei die Fähigkeit vor Gericht zu handeln, gefehlt, oder wenn derselben, 
beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter die etwa gesetzlich erforderliche Er- 
mächtigung zur Prozeßführung gemangelt hat; 
7) wenn eine Vorschrift dieses Gesetzes über die Mündlichkeit der Verhandlungen 
verletzt oder mit Hintansetzung der Vorschriften des Art. 189 Abs. 1 und 3 und 
des Art. 190 die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ausgeschlossen worden ist; 
8) wenn einer Partei das rechtliche Gehör entzogen, insbesondere wenn sie nicht oder 
nicht ordnungsmäßig geladen worden ist; 
9) wenn unzulässigerweise entweder über den Antrag einer Partei hinaus erkannt, 
oder der Kläger in der Sache selbst verurtheilt, oder in der Rechtsmittelinstanz 
das angefochtene Urtheil zum Nachtheile derjenigen Partei, welche das Rechts- 
mittel erhoben hat, abgeändert ist; 
10) wenn das Urtheil gegen ein im Laufe desselben Rechtsstreites früher ergangenes 
rechtskräftiges Erkenntniß verstößt; 
11) wenn das Urtheil dem klaren Wortlaute der Akten oder Urkunden, soweit die- 
selben die Grundlage für die richterliche Entscheidung bilden (vergl. jedoch Art. 196), 
widerspricht; 
12) wenn über einen der Entscheidung bedürftigen Streitpunkt nicht erkannt ist; 
13) wenn sich in dem die Entscheidung enthaltenden Theile des Urtheils Dunkelheiten 
oder Widersprüche finden;
	        
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