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Art. 737.
Nichtigkeitsgründe können in den Fällen des Art. 733 Ziff. 5, 6, 8 nur von der
Partei, auf deren Seite der Mangel obgewaltet hat, außerdem von jeder durch das
Urtheil beschwerten Partei geltend gemacht werden.
Die erstere ist jedoch, beim Widerspruch der Gegenpartei, in den Fällen der Ziff. 5
und 0 nicht befugt, nur die ihr ungünstigen Theile des Erkenntnisses als nichtig anzu-
fechten, die ihr günstigen aber bestehen zu lassen.
4 · Art. 738.
Die Nichtigkeitsklage muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der Frist von einem
Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urtheils an die
Partei, beziehungsweise (Art. 733 Ziff. 5 und 6) an den wahren gesetzlichen Vertreter
der Partei. Bei Versäumungsurtheilen läuft jedoch diese Frist erst von dem Zeitpunkte
an, wo sie dem ordentlichen Einspruche nicht mehr unterliegen (vergl. Art. 642).
Art. 739.
Wird gegen ein Urtheil die Berufung verfolgt, so müssen von beiden Parteien die
ihnen bekannten Nichtigkeitsgründe bei Verlust derselben in dem Berufungsverfahren
geltend gemacht werden (vergl. Art. 752 Abs. 3).
Werden im Berufungsverfahren Nichtigkeitsgründe der im Art. 733 Ziff. 1—14
bezeichneten Art geltend gemacht, und kann nicht auf die mündliche Berufungsverhandlung
hin die Berufung überhaupt oder doch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund verworfen
werden, so ist das Untergericht über denselben zu hören (Art. 744 Abs. 1) und finden
bezüglich des weiteren diesfälligen Verfahrens die Vorschriften der Art. 745 Abs. 1—3,
746 Anwendung.
Erscheint die erhobene Berufung als unstatthaft, so entscheidet das Berufungsgericht
über die Nichtigkeitsgründe, soweit hinsichtlich derselben die Erfordernisse der Nichtig-
keitsklage vorliegen.
Art. 740.
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage vor Zustellung des Urtheils an die Partei ist
wirkungslos, ausgenommen die Fälle des Art. 733 Ziff. 5, 6, in welchen die Nichtig-
keitsklage von der Verkündigung des Urtheils an erhoben werden kann.
Art. 741. „
Die Nichtigkeitsklage wird durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem für das
Rechtsmittel zuständigen Gericht erhoben. 21