Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1624 — 
Dieser Schriftsatz enthält: 
1) die Erklärung, daß und gegen welches Urtheil die Nichtigkeitsklage erhoben werde; 
2) die Bezeichnung der einzelnen Nichtigkeitsgründe; « 
3) erforderlichenfalls die thatsächliche Begründung und die Beweisantretung bezüglich 
der aufgestellten Nichtigkeitsgründe; 
4 ein bestimmtes Gesuch. 
Der Mangel der unter Ziff. 3 und 4 bezeichneten Erfordernisse bleibt ohne Einfluß 
auf die wirksame Erhebung der Nichtigkeitsklage. 
Art. 742. , 
Erweiterungen des in dem Schriftsatze gestellten Antrags, deßgleichen weitere als 
die daselbst aufgestellten Nichtigkeitsgründe, sofern solche nicht Punkte betreffen, welche 
das Gericht von Amtswegen zu prüfen hat, können nur mittelst Einreichung eines Nach- 
trags zu dem Schriftsatze innerhalb der Nothfrist vorgebracht werden. 
Art. 743. 
Durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage wird die Vollstreckung des angefochtenen 
Urtheils nur in dem Falle gehemmt, wenn durch die Nichtigkeitsklage die Leistung eines 
Eides verhindert werden soll. 
Das Gericht kann jedoch, wenn die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu er- 
setzenden Schadens vorhanden ist, auf Antrag verfügen, daß die Vollstreckung gegen 
Sicherheitsleistung aufgehoben oder einstweilen eingestellt werde, oder daß die Fortsetzung 
der Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden solle. 
Hinsichtlich des Beschwerderechts findet der Art. 689 Anwendung. 
Art. 744. 
Die Nichtigkeitsklage wird dem Untergerichte zur Aeußerung und Einsendung der 
Akten und dem Nichtigkeitsbeklagten zur Vernehmlassung mitgetheilt. 
Die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung beträgt zwei Wochen, sie kann 
jedoch, wenn besondere Gründe hiezu vorliegen, bis zu einem Monat festgesetzt werden; 
bezüglich ihres Inhalts kommen die Art. 181—184 zur Anwendung. 
Wenn die Vernehmlassung eingereicht oder die Frist abgelaufen ist, wird Tagfahrt 
zur mündlichen Verhandlung anberaumt. 
Art. 745. 
Die Verhandlung wird durch den Vortrag des Berichterstatters eingeleitet. Der-
	        
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