Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1734 — 
Vierter Theil. 
Das außerordentliche Verfahren. 
Tites XXXVII. 
Gemeinschaftliche Bestimmung. 
Art. 778. 
Auf das außerordentliche Verfahren finden die Vorschriften über das ordentliche 
Verfahren Anwendung, soweit die Natur der Sache dieses gestattet und nicht die nach- 
folgenden Artikel eine Abweichung enthalten. 
In gleicher Weise kommen bezüglich der Rechtsmittel gegen die im außerordentlichen 
Verfahren ergangenen Urtheile und Verfügungen die Bestimmungen des III. Theils die- 
ses Gesetzes zur Anwendung. 
Titel XXXVIII. 
Von dem schriftlichen Verfahren mit mündlicher Schlußverhandlung. 
Art. 779. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche bei einem Kreisgerichte oder dem Obertribunal in 
erster Instanz anhängig sind, kann, wenn dieselben wegen außergewöhnlichen Umfangs 
oder besonderer Verwickelung der thatsächlichen Verhältnisse oder des Beweismaterials 
eine gründliche Erörterung im ordentlichen Verfahren nicht erwarten lassen, in der zur 
Verhandlung anberaumten Tagfahrt auf Antrag oder von Amtswegen die Einleitung des 
schriftlichen Verfahrens mit mündlicher Schlußverhandlung angeordnet werden. 
Art. 780. 
In denjenigen Rechtsstreitigkeiten, für welche die in den Titeln XXXNIX—NIIIII 
vorgeschriebenen Arten des Verfahrens bestimmt sind, ist die Anordnung des schriftlichen 
Verfahrens nicht zulässig. 
Art. 781. 
Vor der Verhandlung über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sind die 
prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.