Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1754 — 
Nach Ablauf der Frist für den betreffenden Schriftsatz können die genannten Rechts- 
behelfe nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Partei ohne ihr, ihres gesetz- 
lichen Vertreters oder Prozeßbevollmächtigten Verschulden sie rechtzeitig vorzubringen 
außer Stande gewesen ist und solches bescheinigt; in diesem Falle sind sie mit dem 
nächsten Schriftsatz, welcher hiezu Gelegenheit bietet, spätestens aber innerhalb zwei 
Wochen von Beseitigung des Hindernisses an vorzubringen (Art. 291). 
Diese Vorschrift gilt auch, wenn prozeßhindernde Einreden nachträglich geltend ge- 
macht werden sollen, sofern solche nicht von Amtswegen zu berücksichtigen sind. 
Art. 788. 
Jede Partei hat spätestens in dem letzten von ihr einzureichenden Schriftsatze 
(Art. 784) ihre Beweismittel anzuzeigen und die selbstständigen, gegen die Zulässigkeit 
oder rechtliche Wirksamkeit der von der Gegenpartei bezeichneten Beweismittel gerichteten 
thatsächlichen Einwendungen vorzubringen. 
Nach dem Schlusse des schriftlichen Verfahrens können Beweismittel und die er- 
wähnten Einwendungen insoweit vorgebracht werden, als deren Geltendmachung im or- 
dentlichen Verfahren noch nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zulässig seyn 
würde (Art. 291, 420, 421). 
Die Bestimmung des Art. 415 findet keine Anwendung. 
Art. 789. 
Die in Gemäßheit der Art. 787 Abs. 2 und 3 und 788 Abs. 2 von einer Partei 
eingereichten Nachträge werden der Gegenpartei, falls derselben noch eine Frist zu Ein- 
reichung eines Schriftsatzes lauft, sofort unter Beziehung auf die diesfalls ergangene 
Verfügung zur gleichzeitigen Erklärung, nöthigenfalls unter Verlängerung der anbe- 
raumten Frist, andernfalls mit der Ladung zur mündlichen Schlußverhandlung zur 
Kenntnißnahme mitgetheilt (vergl. Art. 796). 
Im letzteren Falle ist der Gegenpartei gestattet, eine schriftliche Erwiederung auf 
den Nachtrag vor der Schlußverhandlung einzureichen. 
Art. 790. 
Ueber die von einer Partei vorgebrachten Thatsachen und Beweismittel hat sich die 
Gegenpartei in ihren Schriftsätzen in derselben Weise und unter denselben Rechtsnach- 
theilen zu erklären, wie sie dirses nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren 
in der mündlichen Verhandlung zu thun verbunden seyn würde.
	        
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