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Nicht bestrittene Thatsachen gelten für zugestanden, Urkunden, deren Aechtheit nicht
verneint wird, für anerkannt, soferne nicht die Absicht der Partei, sie zu bestreiten, aus
dem Inhalte des Schriftsatzes hervorgeht.
Art. 791.
Hat eine Partei die Einreichung eines Schriftsatzes versäumt, so ist der Eintritt
der Versäumung auf Antrag, jedoch ohne Anhörung der säumigen Partei, vom beauf—
tragten Richter durch besondere Verfügung auszusprechen, und zugleich nach Art. 793
zu verfahren.
Art. 792.
Schriftsätze, welche erst nach Ablauf der festgesetzten Frist eingereicht werden, sind
zu berücksichtigen, wenn die Einreichung vor Eintritt der Ungehorsamsbeschuldigung
(Art. 791) erfolgt ist.
Nach diesem Zeitpunkte steht der Partei, welche die Einreichung eines Schriftsatzes
versäumt hat, nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der
versäumten Frist nach Maaßgabe der Art. 283—290 zu.
Art. 793.
Nach dem Schlusse des Schriftenwechsels (Art. 784, 791) hat der beauftragte Rich-
ter die Parteien zur mündlichen Schlußverhandlung in eine Sitzung des Prozeßgerichts
zu verweisen.
In gleicher Weise hat derselbe zu verfahren, auch wenn nicht das Endurtheil oder
die Beweisverfügung zu erlassen ist, sondern eine andere die Hauptsache oder eine Neben-
streitigkeit betreffende Entscheidung nöthig wird, welche zu treffen ihm nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes nicht zukommt.
Art. 794.
Nach eröffneter Sitzung hat ein Mitglied des Gerichts auf Grund der eingereichten
Schriftsätze eine Darstellung des erheblichen Inhalts der Akten vorzutragen. Dem Vor-
trage darf eine kurze Bezeichnung der vorzugsweise in Betracht kommenden thatsächlichen
und rechtlichen Fragen, nicht aber eine Darlegung der eigenen Ansicht des Bericht-
erstatters hinzugefügt werden.
Die Parteien sind zur Ergänzung und Berichtigung des Vortrages, sowie zu
Rechtsausführungen befugt.