Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1789 — 
Art. 800. 
Die Aufforderung ist nicht zulässig, wenn dem Auffordernden selbst ein Klagrecht 
hinsichtlich des streitigen Rechtsverhältnisses zusteht, oder der Aufgeforderte nach civil- 
rechtlichen Grundsätzen noch nicht zur Erhebung der Klage berechtigt ist. 
Art. 801. 
Die Aufforderung erfolgt nach den für die Erhebung der Klage gegebenen Vorschriften. 
Ein vorbereitendes Verfahren findet nicht statt. 
Auf den Grund prozeßhindernder Einreden (Art. 344) darf die Verhandlung zur 
Hauptsache nicht abgelehnt werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung 
über solche Einreden verfügen. 
Die Verhandlung und Entscheidung in diesem Verfahren beschränkt sich auf die 
Frage, ob der Aufgeforderte zur gleichbaldigen Erhebung der Klage verpflichtet sei. 
Art. 802. 
Wird der Aufgeforderte zur Klageerhebung verurtheilt, so ist in dem Urtheile für 
die Erhebung der Klage eine Frist zu bestimmen, deren Dauer nicht kürzer als ein 
Monat sein darf, auch dem Aufgeforderten der Rechtsnachtheil anzudrohen, daß im 
Versäumungsfalle sein Klagrecht für erloschen erklärt würde. 
Art. 803. 
Hat der Aufgeforderte die Klage innerhalb der festgesetzten Frist nicht erhoben, so 
ist auf Antrag des Aufforderungsklägers der angedrohte Rechtsnachtheil als verwirklicht 
auszusprechen (vergl. Art. 272 Abs. 3, 4). 
Art. 804. 
Erscheint der Aufforderungskläger bei der anberaumten Tagfahrt nicht, und behaup- 
tet der Aufgeforderte, die Klage angestellt zu haben, so wird der Kläger auf Antrag des 
Aufgeforderten neben der Verpflichtung zum Kostenersatz mit seinem Antrag auf Ver- 
wirklichung des Rechtsnachtheils ausgeschlossen. 
Art. 805. 
Ist die Klage von dem Aufgeforderten zwar rechtzeitig erhoben worden, deren Ab- 
weisung aber in solcher Weise erfolgt, daß dadurch die Anstellung einer neuen Klage 
wegen desselben Anspruchs nicht ausgeschlossen wird, so hat das Gericht, vor welchem 
die Aufforderung erfolgt ist, dem Aufgeforderten auf Antrag zur Geltendmachung seines 
Anspruchs eine weitere Frist, deren Dauer einen Monat nicht übersteigen darf, zu bestimmen.
	        
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