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Hat der Aufgeforderte diese Frist unbenützt verstreichen lassen, oder ist die während
derselben von ihm erhobene Klage abermals in solcher Weise abgewiesen worden, daß
die Anstellung einer neuen Klage nicht ausgeschlossen sein würde, so ist dessen Klagrecht
auf Antrag für erloschen zu erklären.
Art. 806.
Die in den Art. 802—805 bezeichneten Urtheile sind der Rechtskraft fähig (Art. 382
Ziff. 1, Art. 641). Auch findet auf dieselben, wenn sie beim Nichterscheinen des Auf-
geforderten beziehungsweise (Art. 804) des Aufforderungsklägers erlassen werden, der
Art. 273 Anwendung.
Art. 807.
Die Entscheidung über die Kosten des Aufforderungsverfahrens kann von der Ent-
scheidung über die durch Geltendmachung des Anspruchs erwachsenden Kosten abhängig
gemacht werden.
Art. 808.
Wer einen Bau, die Anlage einer Wasserleitung oder ein ähnliches Werk auszu-
führen beabsichtigt, und sich gegen einen auf privatrechtlichen Gründen beruhenden Wider-
spruch einer bestimmten Person sichern will, ist befugt, diese Person zur Erklärung ihres
Widerspruchs und zur Angabe der Gründe desselben aufzufordern.
Für diese Aufforderung ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Werk
errichtet werden soll.
Mit der Aufforderung ist der Gegenpartei der Plan des Werks mitzutheilen.
Art. 809.
Wird in Folge der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Aufforderung in der anbe-
raumten Tagfahrt Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag des Auffordernden darüber
zu entscheiden, ob der Aufgeforderte nach Maaßgabe der Art. 799, 800 zur Erhebung
einer Klage verpflichtet sei.
Ist ein Widerspruch nicht erhoben worden, so ist auf Antrag des Auffordernden
zu erkennen, daß der Aufgeforderte späterhin mit einer auf privatrechtlichen Gründen
beruhenden Einsprache nicht zu hören sei. Die Kosten des Verfahrens hat in letzterem
Falle der Auffordernde zu tragen. Im Uebrigen kommen hinsichtlich des Verfahrens
die Art. 801—807 zu sinngemäßer Anwendung.
Gegen die Versäumung der richterlich anberaumten Frist zur Erhebung der Klage