Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 179. — 
Hat der Aufgeforderte diese Frist unbenützt verstreichen lassen, oder ist die während 
derselben von ihm erhobene Klage abermals in solcher Weise abgewiesen worden, daß 
die Anstellung einer neuen Klage nicht ausgeschlossen sein würde, so ist dessen Klagrecht 
auf Antrag für erloschen zu erklären. 
Art. 806. 
Die in den Art. 802—805 bezeichneten Urtheile sind der Rechtskraft fähig (Art. 382 
Ziff. 1, Art. 641). Auch findet auf dieselben, wenn sie beim Nichterscheinen des Auf- 
geforderten beziehungsweise (Art. 804) des Aufforderungsklägers erlassen werden, der 
Art. 273 Anwendung. 
Art. 807. 
Die Entscheidung über die Kosten des Aufforderungsverfahrens kann von der Ent- 
scheidung über die durch Geltendmachung des Anspruchs erwachsenden Kosten abhängig 
gemacht werden. 
Art. 808. 
Wer einen Bau, die Anlage einer Wasserleitung oder ein ähnliches Werk auszu- 
führen beabsichtigt, und sich gegen einen auf privatrechtlichen Gründen beruhenden Wider- 
spruch einer bestimmten Person sichern will, ist befugt, diese Person zur Erklärung ihres 
Widerspruchs und zur Angabe der Gründe desselben aufzufordern. 
Für diese Aufforderung ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Werk 
errichtet werden soll. 
Mit der Aufforderung ist der Gegenpartei der Plan des Werks mitzutheilen. 
Art. 809. 
Wird in Folge der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Aufforderung in der anbe- 
raumten Tagfahrt Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag des Auffordernden darüber 
zu entscheiden, ob der Aufgeforderte nach Maaßgabe der Art. 799, 800 zur Erhebung 
einer Klage verpflichtet sei. 
Ist ein Widerspruch nicht erhoben worden, so ist auf Antrag des Auffordernden 
zu erkennen, daß der Aufgeforderte späterhin mit einer auf privatrechtlichen Gründen 
beruhenden Einsprache nicht zu hören sei. Die Kosten des Verfahrens hat in letzterem 
Falle der Auffordernde zu tragen. Im Uebrigen kommen hinsichtlich des Verfahrens 
die Art. 801—807 zu sinngemäßer Anwendung. 
Gegen die Versäumung der richterlich anberaumten Frist zur Erhebung der Klage
	        
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