Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1834 — 
5) gegen Erben zur Sicherstellung des Gerichtstandes der Erbschaft (Art. 48), wenn 
zu besorgen steht, daß der Nachlaß aus dem Bezirke des Gerichts, bei welchem 
jener Gerichtsstand begründet ist, weggeschafft werde. 
Art. 823. 
Persönlicher Arrest ist nur in den Fällen des Art. 822 Ziff. 2 und 4, und zwar 
nur dann statthaft, wenn der Gläubiger nicht durch dinglichen Arrest gesichert wer- 
den kann. 
Art. 824. 
Der dingliche Arrest kann nicht nur auf alle Sachen und Rechte gelegt werden, 
welche Gegenstand der Vollstreckung seyn können, sondern auch auf Legitimationspapiere. 
In den Fällen des Art. 822 Ziff. 5 beschränkt sich der Arrest auf erbschaftliche 
Gegenstände. 
Art. 825. 
Das Arrestgesuch kann sowohl vor Einleitung des Rechtsstreits über den sicherzu- 
stellenden Anspruch, als auch im Laufe desselben erhoben, jedoch letzterenfalls nur in 
dringenden Fällen bei einem andern, als demjenigen Gerichte, vor welchem die Haupt- 
sache ängig i t werden. 
sache anhängig ist, angebracht werden Art. 836. 
Das Arrestgesuch muß enthalten: 
1) die Bezeichnung und die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs und des 
Grundes, aus welchem der Arrest beantragt wird; 
2) die Bezeichnung der Art des Arrestes und, wenn dinglicher Arrest beantragt wird, 
die Bezeichnung des Gegenstands, an welchem derselbe angelegt werden soll. 
, Art. 827. 
Der Arrest kann, wenn mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, zu jeder Zeit, 
auch an Sonntagen und allgemeinen bürgerlichen Feiertagen beantragt oder verfügt 
werden. 
Art. 828. 
Die Entscheidung über das Arrestgesuch erfolgt ohne vorgängiges Gehör des Gegners 
in berathender Sitzung; doch kann bei dringender Gefahr auch der Gerichtsvorstand den 
Arrest verfügen. 
Wird das Gesuch in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Gegners 
gestellt, so kann derselbe gehört werden.
	        
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