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Art. 829.
Ist das Arrestgesuch begründet, so wird der Arrest durch schriftliche Verfügung
angeordnet.
In dieser Verfügung ist der in Beschlag zu nehmende Gegenstand oder die zu ver-
haftende Person und die Summe, für welche der Arrest angelegt wird, zu bezeichnen.
Wird das Arrestgesuch zurückgewiesen, so ist der Gegenpartei die erlassene Verfügung
nicht mitzutheilen.
Art. 830.
Ist die im Art. 826 erwähnte Bescheinigung nicht oder nicht ausreichend erfolgt,
so kann das Gericht den Arrest nach vorgängiger, von Seiten des Arrestklägers für
Kosten und Schadensersatz zu leistender Sicherheit anordnen, sofern der durch den Arrest
zu sichernde Anspruch nicht grundlos erscheint und es glaubhaft ist, daß die Verfolgung
desselben im Falle der Zurückweisung des Arrestgesuchs vereitelt werden würde.
Die Verfügung, in welcher die vorgängige Sichetheitsleistung angeordnet wird, ist
der Gegenpartei nicht mitzutheilen.
Erfolgt die Bestellung der Sicherheit, so ist in der Arrestverfügung zu erwähnen,
daß und in welcher Weise Sicherheit geleistet worden ist.
Art. 831.
Gegen die Zurückweisung des Arrestgesuchs findet Beschwerde bis zum nächst höhe-
ren Gerichte statt.
Dasselbe kann jederzeit erneuert werden.
Gegen die Arrestverfügung ist kein Rechtsmittel, sondern nur eine Gegenvorstellung
bei dem Arrestgerichte zulässig. Die Gegenvorstellung kann bei den Oberamtsgerichten
zu Protokoll erklärt werden (Art. 622); bei den Kreisgerichten wird sie mittelst Einrei-
chung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Art. 181) erhoben; in demselben sind die Gründe
anzuführen, aus welchen die Aufhebung des Arrests beantragt wird.
Art. 832.
Durch Erhebung der Gegenvorstellung wird die Vollziehung des verfügten Arrests
nicht gehemmt.
Art. 833.
Auf erhobene Gegenvorstellung wird ohne weiteres Vorverfahren über die Recht-
mäßigkeit des Arrests (Art. 826) verhandelt.