Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 184. — 
Art. 829. 
Ist das Arrestgesuch begründet, so wird der Arrest durch schriftliche Verfügung 
angeordnet. 
In dieser Verfügung ist der in Beschlag zu nehmende Gegenstand oder die zu ver- 
haftende Person und die Summe, für welche der Arrest angelegt wird, zu bezeichnen. 
Wird das Arrestgesuch zurückgewiesen, so ist der Gegenpartei die erlassene Verfügung 
nicht mitzutheilen. 
Art. 830. 
Ist die im Art. 826 erwähnte Bescheinigung nicht oder nicht ausreichend erfolgt, 
so kann das Gericht den Arrest nach vorgängiger, von Seiten des Arrestklägers für 
Kosten und Schadensersatz zu leistender Sicherheit anordnen, sofern der durch den Arrest 
zu sichernde Anspruch nicht grundlos erscheint und es glaubhaft ist, daß die Verfolgung 
desselben im Falle der Zurückweisung des Arrestgesuchs vereitelt werden würde. 
Die Verfügung, in welcher die vorgängige Sichetheitsleistung angeordnet wird, ist 
der Gegenpartei nicht mitzutheilen. 
Erfolgt die Bestellung der Sicherheit, so ist in der Arrestverfügung zu erwähnen, 
daß und in welcher Weise Sicherheit geleistet worden ist. 
Art. 831. 
Gegen die Zurückweisung des Arrestgesuchs findet Beschwerde bis zum nächst höhe- 
ren Gerichte statt. 
Dasselbe kann jederzeit erneuert werden. 
Gegen die Arrestverfügung ist kein Rechtsmittel, sondern nur eine Gegenvorstellung 
bei dem Arrestgerichte zulässig. Die Gegenvorstellung kann bei den Oberamtsgerichten 
zu Protokoll erklärt werden (Art. 622); bei den Kreisgerichten wird sie mittelst Einrei- 
chung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Art. 181) erhoben; in demselben sind die Gründe 
anzuführen, aus welchen die Aufhebung des Arrests beantragt wird. 
Art. 832. 
Durch Erhebung der Gegenvorstellung wird die Vollziehung des verfügten Arrests 
nicht gehemmt. 
Art. 833. 
Auf erhobene Gegenvorstellung wird ohne weiteres Vorverfahren über die Recht- 
mäßigkeit des Arrests (Art. 826) verhandelt.
	        
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