Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Section der Centralbehörde für die Verkehrs-Anstalten ob, welcher der betreffende 
Zweig der Verkehrs-Anstalten untergeordnet ist. Dieselben Beamten, beziehungs- 
weise ihre Amtsnachfolger haben auch etwaige spätere Aenderungen in Beziehung 
auf die Firma, den Inhaber derselben und den Ort der Handelsniederlassung an- 
zumelden (Art. 19 und 25 des Handelsgesetzbuchs). 
2) Die Entscheidung darüber, ob der eine oder andere Zweig der Verkehrs-Anstalten 
die Eigenschaft eines Handelsgewerbes habe und sich (Art. 10 des Handelsgesetz- 
buchs) zur Eintragung in das Handelsregister eigne, kommt den das Handelsre- 
gister führenden Gerichten vorbehältlich des Beschwerdezugs an das Ober-Handels- 
gericht zu. Die in Ziff. 1 genannten Beamten haben vor Abgabe ihrer bezüglichen 
Erklärungen zum Handelsregister die Weisung des vorgesetzten Ministeriums ein- 
zuholen. 
3) Die Anmeldung zum Handelsregister geschieht bei demjenigen ein Handelsregister 
führenden Gerichte (Handels= oder Bezirksgericht), in dessen Bezirk sich die betref- 
fende Handelsniederlassung (Hauptniederlassung oder eine etwaige Zweignieder- 
lassung) befindet. 
4) Was als Firma eines Zweigs der Verkehrsanstalten des Staats anzugeben sei, 
wird im Zweifelsfalle von dem vorgesetzten Ministerium bestimmt werden. 
5) Eine Zeichnung der Firma und der persönlichen Unterschrift der betreffenden Be- 
amten vor dem Handelsgerichte oder die Einreichung dieser Zeichnung in beglaubig- 
ter Form (Art. 19 des Handelsgesetzbuchs) findet nicht statt. 
Die Anmeldung der Firma hat mit der Erklärung zu geschehen, daß das Geschäft 
durch Beamte in der Eigenschaft von Handlungsbevollmächtigten (Art. 47 des Han- 
delsgesetzbuchs) geführt werde. 
6) Procuristen im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 41—43) dürfen für die Ver- 
kehrsanstalten des Staats nicht bestellt und daher auch nicht zur Anmeldung ge- 
bracht werden. 
7) Die Firmen der Verkehrsanstalten des Staats sind in die für Einzelfirmen be- 
stimmte Abtheilung des Handelsregisters einzutragen. 
Die in Ziff. 5, Abs. 2 bezeichnete Erklärung ist in das Handelsregister und zwar 
in die für „Bemerkungen“ bestimmte Spalte des Registers für die Einzelfirmen auf- 
zunehmen. 
Stuttgart den 15. November 1867. Mittnacht. Varnbiler.
	        
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