Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung 
des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 26. Februar 1868. 
Karl. 
Der Minister des Innern: Auf Befehl des Königs: 
Geßler. Der Cabinets-Chef: 
Der Chef des Kriegsdepartements: Egloffstein. 
Wagner. 
8) Geset, 
betrefsend die Erhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Notariatssporteln werden um ein Viertheil, die Erbschafts= und Vermächtniß- 
sporteln um die Hälfte ihres bisherigen Betrags erhöht, soweit nicht die Artikel 2 und 5 
Ausnahmen enthalten. 
Artikel 2. 
Von der Erhöhung ausgeschlossen sind: die Sporteln 
1) für Eventualtheilungen; 
2) für Realtheilungen von Vermögensmassen unter 1000 fl.; 
3) für die Stellung, Revision und Abhör von Vormundschaftsrech 
Artikel 3. 
Der in den bisherigen Vorschriften festgesetzte niederste und höchste Betrag der 
Notariatssporteln erhöht sich gleichfalls nach Maßgabe des Art. 1, soweit nicht in den 
Artikeln 4 und 5 besondere Bestimmungen gegeben sind. 
 
	        
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