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Ist der Aufenthalt eines gerichtlich verurtheilten Schuldners unbekannt, so werden
die erforderlichen Zustellungen durch Aushang am Gebäude des Vollstreckungsgerichts,
beziehungsweise, wo es sich um Verfügungen der Executionsbehörde handelt, der letzteren
bewerkstelligt. Hiebei findet der Art. 250 Anwendung.
Titel XI, VI.
Vom Gantverfahren.
Art. 908.
In Absicht auf das Gantverfahren bleiben bis auf Weiteres unter den nachfolgenden
näheren Bestimmungen die bestehenden Gesetze in Kraft.
Art. 909.
Die Gerichtsbarkeit in Gantsachen kommt den Oberamtsgerichten in demselben
Umfange zu, wie solche bisher begründet war.
Art. 910.
Zuständig ist das Oberamtsgericht, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat.
Für den Gant über eine Erbschaft ist dasjenige Oberamtsgericht zuständig, vor
welchem der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand hatte, für den Gant
gegen eine Person, welche im Lande einen allgemeinen Gerichtsstand nicht hat, dasjenige
Oberamtsgericht, in dessen Bezirk das Vermögen des Schuldners sich befindet. Sind
hiernach mehrere Oberamtsgerichte an sich zuständig, so wird dasjenige unter denselben
ausschließlich zuständig, welches zuerst die Vornahme der Vermögensuntersuchung an-
geordnet hat. Die Bestimmungen des Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche vom 13. August 1865 bleiben in Kraft.
Art. 911.
Das Ganterkenntniß wird in berathender Sitzung gefällt und dem Gemeinschuldner
nach Maaßgabe der Art. 234—239, 242—245, 247—250 eröffnet. Hat der Gemein-
schuldner nicht schon vor dem Beschluß des Ganterkenntnisses auf den Recurs dagegen
verzichtet, so kann er denselben binnen der Frist von zwei Wochen ergreifen.
Art. 912.
In größeren oder verwickelteren Gantsachen wird vom Gantgerichte regelmäßig mit
dem Ganterkenntniß neben dem von dem Gantgericht zu ernennenden Güterpfleger ein
Gantanwalt aus der Zahl der öffentlichen Rechtsanwälte ernannt; ist ein Gantanwalt