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nicht aufgestellt, so hat der Güterpfleger die Verrichtungen desselben zu versehen. Die
Glänbiger und der Gemeinschuldner können den ernannten Güterpfleger oder Gant-
anwalt aus erheblichen Gründen verbitten.
Art. 913.
Der Güterpfleger kann schon vor der Schuldenliquidation in dringenden Fällen
mit Zustimmung des Gantgerichts Veräußerungen vornehmen, jedoch nur unbeschadet
der gesetzlichen Bestimmungen über Liegenschaftsverkäufe. Den Ansprüchen des Gemein-
schuldners und der Gläubiger an den Güterpfleger aus seiner Verwaltung kommt das
Vorzugsrecht des Art. 11 a des Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825 zu.
Art. 914.
Der Gantanwalt ist der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und der Ge-
sammtheit der Gläubiger gegenüber den Ansprüchen der einzelnen Gläubiger, sowie
gegenüber den Ansprüchen, durch welche die Activmasse vermindert werden soll.
Seine Hauptobliegenheit ist, über die Richtigkeit der Forderungen der einzelnen
Gläubiger durch pflichtmäßige Nachforschung die nöthige Aufklärung sich zu verschaffen,
und sodann nach gewissenhafter Ueberzeugung seine Erklärung abzugeben.
Activprozesse kann er auf Kosten der Masse nur mit Zustimmung der Gläubiger-
schaft führen.
Art. 915.
Zur Schuldenliquidation werden bekannte Gläubiger durch die Post (Art. 233) oder
durch den Gerichtsdiener (Art. 234), unbekannte Gläubiger durch öffentlichen Aufruf
(Art. 247, 249, 250, 255 Abs. 2) vorgeladen.
Unbekannte Gläubiger, ebenso bekannte Gläubiger, jedoch mit Ausnahme der
Unterpfandsgläubiger, trifft der Ausschluß von der Masse, wenn sie weder in der Tag-
fahrt noch vor derselben ihre Forderungen anmelden.
Bekaunte und unbekannte Gläubiger sind im Falle ihres Nichterscheinens an die
von den erschienenen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüglich der Erhebung von Ein-
wendungen gegen den Güterpfleger oder Gantanwalt, der Wahl und Bevollmächtigung
des Glänbigerausschusses, sowie, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 27 des Exe-
cutionsgesetzes vom 13. November 1855, der Verwaltung und Veräußerung der Masse
und der etwaigen Activprozesse gebunden.
Hinsichtlich der Einwilligung in Borg= und Nachlaßvergleiche gilt das gesetzliche