Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 4. 
Die Vorschrift des Art. 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1842, daß bei den dort be- 
zeichneten Geschäften die Sporteln einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfen, 
wird aufgehoben. 
Artikel 5. 
Die bei Exemten anzusetzende Sportel für die Vornahme der Obfignation wird 
auf 5—30 fl., für die Vornahme einer Resignation, nach welcher wieder obsignirt 
werden muß, auf 2—15 fl. erhöht. 
Die Sportel für Testamentseröffnung wird auf 1—15 fl. festgesetzt. 
Artikel 6. 
Gegenwärtiges Gesetz gilt für die Dauer der laufenden Etatsperiode. 
Die Bestimmungen desselben finden auf alle vom 1. März 1868 an anfallenden 
Geschäfte, Erbschaften und Vermächtnisse Anwendung. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen werden mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. März 1868. 
Karl. 
Der Chef des Justizdepartements: Auf Befehl des Königs: 
Mittnacht. Der Cabinets-Chef: 
Der Finanz-Minister: Egloffstein. 
Renner. 
C) Koönigliche Verordnung, 
betreffend die intermationale Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee. 
Karl 
ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem am 22. September 1867 eine internationale Schifffahrts= und Hafen- 
ordnung für den Bodensee zwischen den Regierungen sämmtlicher Uferstaaten vereinbart 
und nunmehr allseitig ratificirt worden ist, so verordnen Wir, nach Anhörung Unseres
	        
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