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Anhang.
Vom Strafverfahren der Gerichte in Handelssachen.
Art. 936.
Sämmtliche Ordnungsstrafen, deren Erkennung den Handelsgerichten (vergl. Art. 34
Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung) zu Folge der Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuches und der Art. 20, 21, 29 und 33 des Gesetzes, betreffend die Einführung
desselben vom 13. August 1865, zusteht, können nur dann verhängt werden, wenn der
Betheiligte zuvor in öffentlicher Sitzung des Handelsgerichts vernommen worden ist
oder auf eine dort abzugebende Verantwortung ausdrücklich oder thatsächlich verzichtet hat.
Auch die Beweiserhebung, wofern eine solche nöthig ist, muß in öffentlicher Sitzung
des Handelsgerichts erfolgen, oder es müssen doch die anderwärts gemachten Erhebungen
dort vorgetragen werden.
Auch das Recursgericht (vergl. Art. 34 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Gerichts-
verfassung) muß, wofern es die Aufhebung der Ordnungsstrafe nicht schon auf Grund
der Recursschrift begründet findet, vor der Entscheidung über den Recurs, dem Recur-
renten Gelegenheit gewähren, seine Beschwerde in öffentlicher Sitzung zu begrün-
den. Der Betheiligte kann in erster wie in zweiter Instanz seine mündliche Rechtferti-
gung vor dem Gerichtscollegium entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten
vortragen.
Auch ist die Eröffnung des Urtheils an einen Bevollmächtigten zulässig.
Art. 937.
Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß die
gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen und Unterschrif-
ten vor dem Handelsgerichte von Jemand nicht befolgt worden sind, so hat es den
Betheiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzufordern, entweder innerhalb
einer bestimmten Frist die gesetzliche Anordnung zu befolgen oder in einer unmittelbar
nach Ablauf der Frist anberaumten öffentlichen Sitzung des Handelsgerichts seine Recht-
fertigung vorzutragen.