Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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. §.6. 
Vom Ablauf der sechstägigen Frist an (Art. 8 Abs. 1) sind der die Wählerliste 
fertigenden Commission noch 3 Tage gegeben, um die Einsprachen gegen die Wähler- 
liste zu erledigen und darnach dieselbe zu ändern. Ebenso kann auch nachher, wenn bei 
der Oberamtswahlcommission Beschwerde erhoben ist (Art. 8 Abs. 3), auf den Grund 
der endgiltigen Entscheidung der letztern noch eine Aenderung der Wählerliste vorgenom- 
men werden. 
Eine Aenderung derselben von Amtswegen ist dagegen nach Ablauf der sechstägigen 
Frist nicht mehr zulässig. 
Auch ist nach Umfluß der Präclusionsfrist von 6 Tagen jede Anfechtung der Wäh- 
lerliste von irgend einer Seite ausgeschlossen. 
Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Commission zu versehen, daß die- 
selbe 6 Tage lang zu allgemeiner Einsichtnahme aufgelegt und daß dieses Auflegen zu- 
vor öffentlich bekannt gemacht worden war. 
Zu Art. 9. 
S. 7. 
Bei der Wahl ist Jeder unbedingt zurückzuweisen, welcher in der Wählerliste nicht 
enthalten ist, mag letzteres auch im offenbarsten Versehen seinen Grund haben. 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auflegens der Wählerlisten ist hierauf 
besonders aufmerksam zu machen, um die Berechtigten zur Wahrung ihrer Rechte zu 
veranlassen. 
Zu Art. 11. 
§. 8. 
Soweit die Wahlvorsteher der einzelnen Abstimmungsdistrikte nicht bereits für den 
öffentlichen Dienst verpflichtet sind, sind sie von dem Oberamt auf die gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel 
zu beeidigen. 
Zu Art. 13. 
8. 9. 
Der Tag der Wahl, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung, 
die Zutheilung der Gemeinden zum betreffenden Wahldistrikt, die Stunde, in welcher 
die Wahlberechtigten der einzelnen Gemeinden zu erscheinen haben, sind wenigstens drei 
Tage vor der Wahlhandlung in jeder Gemeinde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
	        
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