Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

40 
Geheimen Raths, daß dieser Vertrag hiermit zu öffentlichen Kenntniß gebracht werde 
und am 1. März 1868 in Wirksamkeit zu treten habe. 
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Februar 1868. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Auf Befehl des Königs: 
Varnbüler. Der Cabinets-Chef: 
Der Minister des Innern: Egloffstein. 
Geßler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Internationale 
Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee. 
Nachdem die hohen Regierungen der Bodensee-Uferstaaten beschlossen haben, im 
Anschlusse an die im Jahre 1855 stattgehabten Verhandlungen die Verhältnisse der 
Bodenseeschifffahrt in einer den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entsprechenden Weise 
zu regeln und die zur Aufrechthaltung der Ordnung bei der Dampf= und Segelschiff- 
fahrt erforderlichen Sicherheitsvorschriften gemeinsam festzusetzen, wurden zu diesem Zwecke 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
1) für das Königreich Württemberg der Königl. Finanzassessor Theodor Weiz- 
säcker in Stuttgart und Oberzollinspektor Karl Völter in Friedrichshafen; 
2) für das Kaiserthum Oesterreich der K. K. Grenzinspektor und Amtsdirektor 
Joseph Schratz in Bregenz; 
3) für das Königreich Bayern der Königl. Hafencommissär und Oberzollinspektor 
Joseph Dürr in Lindau und der Königl. Dampfschifffahrtsverwalter Adolph 
Möller daselbst;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.