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diejenigen Verträge, welche vor dem 1. Juli 1868 abgeschlossen werden, auch wenn das
gerichtliche Erkenntniß darüber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, noch der bisherige
Abgabesatz von 1 Procent anzuwenden ist.
8. 3.
Hunde-Abgabe.
1) Nach Art. 6 Ziff. 1 des Finanzgesetzes ist der Zuschlag zur Abgabe von Hunden
blos von der dem Staate gehörigen Hälfte dieser Abgabe zu berechnen. Es erhöhen sich
daher vom 1. Juli 1868 an die bisherigen Abgabesätze (Gesetz vom 8. September
1852 Art. 2) in
Klasse 1. von 2 fl. auf 2 fl. 6 kr. für den ersten
und
von 4 fl. auf 4 fl. 12 kr. für jeden weiteren Hund.
Klasse II. von 4 fl. auf 4 fl. 12 kr. für den ersten
und
von 8 fl. auf 8 fl. 24 kr. für jeden weiteren Hund.
2) Da der unter Ziff. 1 genannte Zuschlag nach demselben Artikel des Finanz-
gesetzes dem Staate allein verbleibt, so beschränkt sich der Antheil der Ortsarmenkassen
(Gesetz vom 8. September 1852 Art. 1, Vollzugsverfügung vom 7. Juni 1853 F. 14)
auf die Hälfte an dem unter Zugrundlegung der bisherigen Abgabesätze sich berech-
nenden Ertrag, nachdem von dieser Hälfte der Betreff an den Aufnahme= und Einzugs-
kosten in dem Verhältnisse, in welchem dieselbe zum Gesammtertrag der Abgabe ein-
schließlich des Zuschlags steht, abgezogen sein wird. Wäre z. B. in einer Gemeinde
der zum Einzug gebrachte Gesammtertrag nach den bisherigen IAlbgabesätzen 100 fl.
und mit Einschluß des Zuschlags 105 fl., sodann der Gesammtbetrag der Aufnahme-
und Einzugskosten 7 fl., so würden der Ortsarmenkasse als hälftiger Ertrag in den
bisherigen Sätzen, nach Abzug von 3 fl. 20 kr. Kostenantheil, 46 fl. 40 kr. zukommen.
3) Die Oberämter und Kameralämter haben bei der von ihnen nach Maßgabe des
§. 5 Abs. 4 der Ministerialverfügung vom 7. Juni 1853 vor dem 1. Juli d. J. zu er-
lassenden Aufforderung die Hundebesitzer auf die oben erwähnten erhöhten Abgabensätze
aufmerksam zu machen. "
8. 4.
Wirthschafts-Abgaben.
1) In Ansehung des den Regierungsbehörden obliegenden Ansatzes der Coneessions-
gelder für die Verleihung des Rechts zur Fabrikation von Bier und Branntwein, sowie
zum Betrieb von Wirthschaftsgewerben (Art. 11 des Gesetzes vom 3. November 1855