Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Reg. Blatt S. 269) ist es Sache der Kameralämter, bei ihren Aeußerungen über die 
ihnen mitzutheilenden Concessionsgesuche gehörig zu beachten, daß sich auch diese Gebühren 
vom 1. Juli 1868 an um den zehnten Theil der in dem genannten Gesetzesartikel be- 
zeichneten Beträge erhöhen. Dieser Zuschlag ist in jedem einzelnen Falle besonders 
auszuwerfen. 
2) Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost. 
A) Bei denjenigen Wirthen, welche die Abgabe nach dem Getränkeabstich entrichten, 
ist dieser der bestehenden Vorschrift gemäß vor dem 30. Juni d. J. vorzunehmen und 
das Umgeld nach dem bisherigen Abgabesatze zu berechnen und einzuziehen. 
Hinsichtlich des nächstfolgenden Quartals ist dagegen zu unterscheiden: 
a) die Zeit vom Tage des letztmaligen Abstichs bis zum 30. Juni, 
b) die Zeit vom 1. Juli bis zum Abstich pro 30. September d. J. 
Für die noch in den Monat Juni fallenden Tage wird das Umgeld nach dem bis- 
herigen Abgabesatz, für die zwischen den 1. Juli und dem Abstich pro 30. September 
liegenden Tage aber mit dem Zuschlag von 10 Procenten je nach Verhältniß des bei 
letztgenanntem Abstich sich ergebenden Ausschanksbetrags besonders berechuct. Wird z. B. 
der Abstich pro Juni am 15. Juni, derjenige pro September aber am 15. September 
d. J. vorgenommen und berechnet sich das Umgeld auf diese 92 Tage nach dem bis- 
herigen Abgabensatze auf 92 fl., so ist der Rate auf die 77 Tage vom 1. Juli bis 
15. September Votel mit 7 fl. 42 kr. zuzurechnen, so daß die auf dieses Quartal zu 
erhebende Gesammtschuldigkeit 99 fl. 42 kr. beträgt. 
8) Durch Art. 6 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 23. März 1868 ist den bei dem 
Erscheinen dieses Gesetzes im Accord stehenden Wirthen die Wahl eingeräumt, ob sie die 
um den zehnten Theil sich höher stellende Accordsumme bezahlen oder in den Abstich 
zurücktreten wollen. Diese Wirthe sind daher von den Umgeldskommissariaten sofort 
zur urkundlichen Erklärung hierüber aufzufordern. Bei denjenigen Wirthen, welche die 
Fortsetzung des Accords wünschen, erhöht sich vom 1. Juli d. J. an die bisherige 
Accordsumme um je 6 Krenzer per Gulden. 
Bei denjenigen Wirthen dagegen, welche in den Abstich zurücktreten wollen, ist die 
Getränkeaufnahme vorzunehmen. Findet dieselbe vor dem 1. Juli d. J. statt, so ist die 
von dem Tage der Getränkeaufnahme an anfallende Ausschanksabgabe in der oben unter 
Ziff. 2 & Abs. 2 und 3 bezeichneten Weise zu berechnen. Findet die Getränkeaufnahme 
aber nach dem 1. Juli d. J. statt, so ist für die Zeit vom 1. Juli bis zu dem Tage 
der Getränkeaufnahme die Rate aus der bisherigen Accordsumme mit dem Zuschlag von 
10 Procenten zu berechnen und auf den letzten September d. J. zum Einzug zu bringen.
	        
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