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4) für das Großherzogthum Baden der Großherzogl. Ministerialrath August Nikolai
in Carlsruhe;
5) für die Schweizerische Eidgenossenschaft der Regierungsrath Johann Hallauer
in Trasadingen (Schaffhausen), der Regierungsrath Arnold Otto Aepli in
St. Gallen und der Regierungsrath Johann Ludwig Sulzberger in Frauen-
feld (Thurgau),
zwischen denen nach Austausch und richtigem Befunde ihrer Vollmachten unter Vorbe-
halt der Ratificationen folgende
Bodensee-Schifffahrts= und Hafenordnung
vereinbart worden ist:
Rechtsverhältnisse.
Art. 1.
Die Schifffahrt auf dem Bodensee soll unter Beachtung der in diesem Vertrage
festgesetzten Bestimmungen zum Transport von Personen, Waaren und anderen Gegen-
ständen Jedermann gestattet seyn und es dürfen keine anderen als die in der gegenwär-
tigen Ordnung bestimmten Abgaben und Gebühren jeder Art erhoben werden.
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Bodenseeschifffahrt gehörigen.
Schiffe und deren Ladungen ebenso behandeln wie die eigenen Bodenseeschiffe und deren
Ladungen.
Auf dem Bodensee dürfen die Schiffe nirgends gezwungen werden, ihre Ladungen
ganz oder theilweise zu löschen oder an Bord eines anderen Schiffes zu bringen.
Alle Stapel= und Unschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben.
Hafenanstalten.
Art. 2.
Die contrahirenden Staaten werden dafür sorgen, daß in den bestehenden oder neu
zu errichtenden Häfen die erforderlichen Anstalten für die ungehinderte und sichere Ein-
und Ausfahrt, für das Hafenbecken, für die Befestigung und den Schutz, sowie die
sichere An= und Abfuhr, die Ein= und Ausladung der Schiffe getroffen und jederzeit in
ordnungsmäßigem Stande erhalten werden.
Eine besondere Sorgfalt muß bei Beleuchtung der Hafeneinfahrten angewendet wer-
den, welche bei dunkler Morgen-, Abend= und Nachtzeit insolange stattfinden muß, als
Schiffe nach den veröffentlichten Coursplanen oder angezeigte Extraschiffe noch nicht aus-