Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 3. — 
Art. 8. 
Die aus strafbaren Handlungen erwachsenden Entschädigungsansprüche können nicht 
im Strafverfahren verfolgt werden. 
Dagegen ist die Zurückgabe von zu Gerichtshanden genommenen Gegenständen, 
welche ihrem Besitzer durch eine strafbare Handlung entzogen worden sind, oder die Aus- 
folge der aus solchen erlösten oder mit solchen angeschafften Sachen, falls sie kein Dritter 
anspricht, nach beendigtem Strafverfahren oder auch, wenn es ohne Nachtheil für dieses 
geschehen kann, schon zuvor von Amtswegen zu verfügen. 
Gegenstände der Wiedererstattung und Mittel zum Schadensersatze, welche aus 
Veranlassung des Strafverfahrens zur Verfügung des Gerichts gekommen waren, können 
auch zur Sicherung des Schadensersatzes vorläufig zurückbehalten werden. 
Art. 9. 
Die Gerichte des Landes sind einander zur Rechtshilfe verpflichtet. Dieselbe ist 
nur zu verweigern, wenn ein Eingriff in die eigene Gerichtsbarkeit des ersuchten Gerichts 
vorliegt, oder die angesonnene Handlung gegen die Gesetze oder die Dienstbefugnisse des 
Gerichts verstoßen würde. 
Art. 10. 
Für Strafsachen gelten, wenn Gefahr auf dem Verzug haftet, keine Ferien, von 
welcher Art diese sein mögen. 
Gweiter Titel. 
Von den Gerichten in Strassachen. 
Mntersuchungsrichter und Naths- und Anklagekammer. 
Art. 11. 
In der Voruntersuchung wirken mit 
der Untersuchungsrichter und die bei jedem Kreisgerichtshofe bestehende Raths- 
und Anklagekammer. 
· Art. 12. 
Als Untersuchungsrichter handeln die bei den Oberamtsgerichten angestellten rechts- 
gelehrten Gerichtspersonen (vergl. Art. 4 Ziff. 1, 2 und Schlußsatz des Gesetzes über 
die Gerichtsverfassung).
	        
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