Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Schwurgerichte. 
Art. 16. 
Als Schwurgerichte treten Gerichtshöfe, die aus drei, falls aber ein Todesurtheil 
in Frage kommt, aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden bestehen, mit zwölf 
Geschworenen in den für dieselben gebildeten Sprengeln zusammen. 
Art. 17. 
Vorsitzender des Gerichts ist ein ständiges Mitglied des Obertribunals oder der 
Kreisgerichtshöfe. 
Die übrigen Richter werden aus dem Richter-Personal des Kreisgerichtshofs ge- 
nommen, zu dessen Sprengel das Schwurgericht gehört. 
Den Vorsitzenden und die weiteren Richter ernennt der Vorstand des Obertribunals. 
Die Zuziehung der Geschworenen erfolgt nach den in der Anlage enthaltenen Be- 
stimmungen. 
Art. 18. 
Sovweit der Vorsitzende seinem Amte vorzustehen verhindert ist, tritt als Stellvertreter 
für ihn der dem Range beziehungsweise Dienstalter nach erste der übrigen Richter ein. 
Ist einer der übrigen Richter verhindert, so wird für denselben durch den Schwur- 
gerichtshof, nöthigenfalls durch dessen Vorsitzenden, aus dem Richterpersonale des Kreises 
ein Stellvertreter berufen. 
Ist zu erwarten, daß die Verhandlung einer Sache von längerer Dauer sein werde, 
so hat der Vorsitzende zum Voraus einen oder einige solche Stellvertreter beizuziehen, 
welche den Verhandlungen beizuwohnen und im Falle ein oder einige Mitglieder des 
Gerichtshofs an diesen nicht weiter Theil nehmen können, für dieselben als Ersatz ein- 
zutreten haben. 
Obertribunal. 
Art. 19. 
Die Strafkammer des Obertribunals erkennt in der Zahl von fünf, als Cassations- 
hof in der Zahl von sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. 
Ibßgrenzung der Gerichtsberteit der Strasgerichte. 
Art. 20. 
§. 1. Das Endurtheil fällen: 
1) die Schwurgerichte bei mit Todes= oder Zuchthausstrafe bedrohten Berbrechen,
	        
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