Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 9 — 
stimmt, und das Gleiche gilt, falls bezüglich der Stellung der Fragen oder des Ergeb- 
nisses der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit sich herausstellt. 
Wenn ein Mitglied den Beschuldigten nicht schuldig oder zunächst ein weiteres 
Verfahren geboten gefunden hat und, weil es sich der Abstimmung über Strafart oder 
Strafdauer enthält, Stimmengleichheit sich ergibt, so ist die niedrigere Strafe als be- 
schlossen anzunehmen. 
Die Hintansetzung der Vorschriften in Abs. 1, 5 und 6 hat die Nichtigkeit des 
Beschlusses zur Folge. 
Art. 27. 
Zu den Sitzungen der höheren Gerichte muß ein vereideter Gerichtsschreiber bei- 
gezogen werden. 
Bei den Schwurgerichten besorgen die von dem Vorstande des betreffenden Kreis- 
gerichtshofs zu bezeichnenden Kanzleibeamten dieses Gerichtshofs und der Strafkammern, 
in deren Sprengel jene ihre Sitzungen halten, die Geschäfte des Gerichtsschreibers. 
In den Sitzungen der Oberamtsgerichte führt das Protokoll in der Regel der 
Justizassessor; es kann jedoch unter Verantwortung eines rechtsgelehrten Mitglieds auch 
der Oberamtsgerichtsschreiber oder eine andere auf die Protokollführung besonders ver- 
pflichtete Person hiebei verwendet werden (Art. 7 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung). 
Die Protokolle über alle anderen gerichtlichen Verhandlungen werden entweder von 
der Gerichtsperson, welcher diese obliegen, oder von einer anderen auf die Protokollfüh- 
rung besonders verpflichteten Person aufgenommen. 
Dritter Titek. 
Von der Staatsanwaltschaft und von den Polizeibehörden in ihrem Verhäl'nisse 
zur Strafrechtspflege. 
Art. 28. 
Die Staatsanwaltschaft ist berufen, im Interesse der öffentlichen Ordnung 
den zu ihrer Kenntniß gelangten strafbaren Handlungen weiter nachzuforschen, wegen 
solcher Klage zu erheben, in Beziehung auf die Führung der Untersuchung und die Ent- 
scheidung Anträge zu stellen und geeigneten Falls Rechtsmittel einzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.