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ist, die keinen Aufschub leidenden Maaßregeln nehmen zu können (Art. 251), ihrerseits
mit diesen vorzugehen, namentlich dafür zu sorgen, daß die Spuren der That bis zur
Vornahme des Augenscheins unverändert bleiben und, wenn das Erlöschen oder die
Veränderung derselben zu befürchten wäre, selbst das zu ihrer unverweilten Erforschung
Nöthige vorzunehmen, auch schleunige Anstalten zu treffen, um die Flucht des Verdäch-
tigen zu verhindern (vergl. Art. 77, 78) oder den noch unbekannten Thäter zu entdecken.
Es gehört zu den Obliegenheiten des Staatsanwalts, erforderlichenfalls die Polizei-
behörden zu diesem Einschreiten aufzufordern und geeignetenfalls bei solchem anzuwohnen.
Was von den Polizeibehörden geschehen oder in Erfahrung gebracht worden ist,
haben sie sogleich dem Staatsanwalt, wofern aber unverzügliches Vorschreiten des Ge-
richts geboten erscheint (Art. 251), oder es sich nur von einer oberamtsgerichtlichen
Strafsache handelt, unmittelbar dem Untersuchungsrichter mitzutheilen.
Art. 32.
Zu den Verhandlungen der Polizeibehörden (Art. 30, 31) müssen zwei Mitglieder
der Gemeindebehörde, im Nothfall aber zwei andere unbescholtene Männer beigezogen
werden, die das aufzunehmende Protokoll gleichfalls zu beurkunden haben.
Vierter Titel.
Von der Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsauwaltschaft.
Gerichtsstand der begangenen Ihat.
Art. 33.
Für die im Königreich verübten strafbaren Handlungen ist, soweit die Straf-
prozeßordnung nicht anders bestimmt, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Hand-
lung begangen wurde. k
Art. 34.
Gehört ein bestimmter Erfolg zu den Merkmalen einer strafbaren Handlung und
tritt derselbe nicht in dem Bezirke ein, worin jene vorgenommen wurde, so entscheidet
der Ort der vorgenommenen Hawlung.
Bilden mehrere Handlungen den Thatbestand, so ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die letzte Handlung vorgenommen wurde.
Art. 35.
Ist der Ort der That ungewiß oder diese auf der Grenze mehrerer Gerichtsbezirke