Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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verübt worden, so ist das Gericht, von welchem zuerst durch Vorladung (vergl. Art. 83 
und 249 Abs. 1 und 3 mit Art. 232—235), Verfolgung (Art. 94), Verhaftung oder 
Vernehmung des Beschuldigten als solchen eingeschritten wurde, wenn aber kein solches 
Vorgehen stattfand, diejenige Gerichtsbehörde zuständig, bei welcher zuerst der Staats- 
anwalt die Klage angebracht hat (Art. 73). 
Wird noch während der Voruntersuchung der Ort ermittelt, wo das Verbrechen 
geschehen, so ist die Sache an das Gericht der begangenen That abzugeben. 
Gerichtsland des Wohnorts und der Betretung. 
« Art. 36. 
Für eine außerhalb der Grenzen des Königreichs begangene, von inländischen Ge- 
richten zu bestrafende Handlung ist das Gericht des Wohnorts und in dessen Ermang- 
lung das des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschuldigten, wenn aber letzterer weder 
einen Wohnsitz im Inlande hat, noch sich dort irgendwo gewöhnlich aufhält, das Gericht 
zuständig, von oder bei welchem gegen den Beschuldigten in der im Art. 35 bezeichneten 
Weise vorgegangen wurde. 
Zausammentressen mehrerer Gerichtsstände. 
Art. 37. 
Hat der einer im Ausland verübten That Beschuldigte mehrere Wohnorte oder 
mehrere gewöhnliche Aufenthaltsorte in verschiedenen Gerichtsbezirken, so ist das Zuvor- 
kommen maaßgebend für die Zuständigkeit. 
Das Gleiche gilt, wenn in mehr als einem Bezirk in Gemäßheit des Art. 36 
vorgegangen wurde. 
Art. 38. 
Ist Jemand beschuldigt, mehrere strafbare Handlungen in verschiedenen Gerichts- 
bezirken des Inlandes oder solche sämmtlich im Auslande begangen zu haben, so begrün- 
det das Zuvorkommen die Zuständigkeit für alle diese Handlungen. 
In gleicher Weise entscheidet das Zuvorkommen, wenn jene sich als fortgesetzte 
oder gewerbsmäßige Gesetzes-Uebertretung auffassen lassen. 
Wird Jemand beschuldigt, im In= und im Auslande strafbare Handlungen verübt 
zu haben, so ist das für die ersteren zuständige inländische Gericht auch zuständig für 
die letzteren.
	        
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