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Art. 39.
Die Bestimmungen des Art. 38 finden keine Anwendung:
1) wenn die eine Handlung begangen ist oder erst zur Untersuchung kommt, nach-
dem wegen der andern ein Verweisungs= oder Anklagebeschluß oder in bezirks-
gerichtlichen Strafsachen die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt ist,
2) wenn die für die einzelnen Handlungen verwirkten Strafen ohne Abzug und
unverwandelt zu erkennen wären,
3) wenn Gesetzesübertretungen, welche durch das Ausgeben von Druckschriften oder
von bildlichen, auf mechanischem Wege vervielfältigten Darstellungen begangen
worden, Gegenstand der Beschuldigung sind.
Art. 40.
Haben sich Mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken an einem gemeinsam beschlos-
senen Verbrechen betheiligt, so entscheidet das Zuvorkommen. Das Gleiche gilt, wenn
ein solches Verbrechen im Ausland von Mehreren begangen worden ist, welche nicht in
demselben inländischen Gerichtsbezirk ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
haben oder gegen welche in verschiedenen Gerichtsbezirken in der im Art. 36 bezeichneten
Weise vorgegangen wurde.
Art. 41.
Die Zuständigkeit eines Gerichts bezüglich des Thäters erstreckt sich auch auf den
Anstifter, den Gehilfen und den Begünstiger, selbst wenn die Handlungen der letzteren
in anderen Gerichtsbezirken begangen worden sind und wenn gegen den Thäter keine Un-
tersuchung einzuleiten ist.
Ist der Thäter oder Theilnehmer der Anstiftung, Beihilfe, Begünstigung in Be-
ziehung auf andere Verbrechen beschuldigt, so ist hinsichtlich der letzteren das Gericht
des Thäters dieser Verbrechen zuständig.
Zusammentressen von vor nicht gleichstehende Gerichte gehörigen strafharen Handlungen.
Art. 42.
Ist Jemand zusammentreffender (Art. 38, 39) strafbarer Handlungen beschuldigt,
von welchen die eine vor ein Oberamtsgericht, die andere vor die Strafkammer eines
Kreisgerichts gehört, so unterliegen dieselben sämmtlich der Aburtheilung durch die letz-
tere, wofern nicht die Verweisung der ersteren Vergehen zu abgesondertem Verfahren am
Orte ist (Art. 47).