Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Streitiglleiten üher die Zuständigkeit. 
Art. 50. 
Streiten Untersuchungsrichter oder Oberamtsgerichte desselben Kreisgerichtshofs- 
sprengels über die Zuständigkeit, so entscheidet die Raths= und Anklagekammer des Kreis- 
gerichtshofs. 
Steben die streitenden Gerichtsstellen unter verschiedenen Kreisgerichtshöfen oder ist 
die Zuständigkeit zwischen verschiedenen Kreisgerichtshofskammern streitig, so entscheidet 
der Cassationshef. 
Der letztere entscheidet auch, wenn über die Zuständigkeit in einer Strafsache mit 
den Verwaltungs= oder Militär-Justizstellen Streit entsteht. 
Gerichtshandlungen, bei welchen Gefahr auf dem Verzug haftet, sind einstweilen 
von der Behörde vorzunehmen, welche dazu durch die Sachlage zunächst aufgefordert ist. 
Bestellung eines andern, als des ordentlichen Richters. 
Art. 51. 
Der Cassationshof ist befugt, auf Antrag des Staatsanwalts oder auch von Amts- 
wegen oder im Falle der Ziff. 6 auch auf Antrag des Beschuldigten beziehungsweise 
nach Vernehmung desselben die Verhandlung und Entscheidung einer vor ein höheres 
Gericht gehörigen Strafsache einem anderen als dem zuständigen Gerichte aufzutragen: 
1) wenn in den Fällen des Art. 34 sachliche Gründe für die Uebertragung an das 
Gericht, in dessen Bezirk der Erfolg des Verbrechens eingetreten ist, oder das 
Gericht, in dessen Bezirk eine andere, als die letzte zum Thatbestand des Ver- 
brechens gehörige Handlung vorgenommen wurde, vorliegen; 
2) wenn ein und dasselbe Verbrechen von einer großen Zahl von Theilnehmern in 
verschiedenen Kreisgerichts= oder Schwurgerichtssprengeln verübt worden ist, oder 
3) wenn wegen des Zusammenhangs der unter mehreren in verschiedenen Kreis- 
gerichts= oder Schwurgerichtssprengeln begangenen Verbrechen durch die Theil- 
nehmer an einzelnen derselben vermittelt wird, ein das Ganze umfassendes Ver- 
fahren nothwendig erscheint: 
4) wenn in den durch Art. 38 Abs. 1—2 bezeichneten Fällen die Wichtigkeit oder 
die Zahl der in dem Sprengel des durch Zuvorkommen ausgeschlossenen Gerichts 
verübten Verbrechen die Uebertragung der Sache an diese Gerichtsstelle erheischt;
	        
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