Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 6. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Bodensee antritt, hat der Eigenthümer 
oder Führer eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und genügende Ausrüstung und 
Bemannung desselben zu erwirken. 
Diese Bescheinigung wird von den in jedem Uferstaate hierzu eingesetzten Commis- 
sionen für die Schiffe der Angehörigen des betreffenden Staates auf Grund einer durch 
Sachverständige vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt. 
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des 
Schiffes zu wiederholen und das Ergebniß auf der Prüfungsurkunde zu verzeichnen. Die 
Prüfungsurkunde muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden. 
Sie ist dem Befrachter sowie den Hafen= und Polizeibehörden auf Verlangen vorzuzeigen. 
Art. 7. 
Jedes Fahrzeug muß mit einer von Weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des 
Schiffes den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit 
in Centnern an der Außenseite angegeben seyn. 
Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Schiffes sowie seine Tragfähigkeit 
sind auch in die Prüfungsurkunde (Art. 6) aufzunehmen. 
Art. 8. 
Zur Bezeichnung des Freibords oder der zulässigen tiefsten Eintauchung muß jedes 
Segelschiff auf beiden Seiten mit einer wohlbefestigten Leiste oder einem auf einer festen 
Platte (dem sog. Thaler) deutlich angebrachten Striche versehen seyn. 
Die Entfernung dieses Freibordszeichens vom Schiffsrande soll betragen: 
1) bei den großen Segnern von über 600 Centnern Ladungsfähigkeit 
42 Centimeter, 
2) bei Segnern von über 200 bis zu 600 Centnern Ladungsfähigkeit 
36 Centimeter, 
3) bei Segnern von 150 bis zu 200 Centnern Ladungsfähigkeit 
30 Centimeter, 
4) bei den kleineren Segnern von weniger als 150 Centnern Ladungsfähigkeit 
24 Centimeter. 
Bei gedeckter Fracht ist eine Eintauchung über das Freibordzeichen und zwar bei 
den unter Ziffer 1 bis 3 genaunnten Segnern um 6 Centimeter, bei den unter Ziff. 4
	        
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