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Algemeine RBestimmungen.
Art. 66.
Die durch unfähige, von Amtswegen ausgeschlossene oder mit Erfolg abgelehnte
Richter oder Gerichtsschreiber vorgenommenen oder unter ihrer Betheiligung erfolgten
Amtshandlungen sind von dem Zeitpunkte an nichtig, in welchem der Unfähigkeitsgrund
vorhanden, oder, wofern es sich um einen bloßen Ablehnungsgrund handelt, die amtliche
Thätigkeit der Vorschrift des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1, 2, 3, Art. 62 Abs. 2) zuwider war.
Deßgleichen sind die durch unfähige oder von Amtswegen ausgeschlossene Beamte
der Staatsanwaltschaft vollzogene Amtshandlungen von jenem Zeitpunkte an als nicht
geschehen zu betrachten (Art. 65 Abs. 1, 2).
Die Richter, Gerichtsschreiber oder Staatsanwälte, welche die ihre Unfähigkeit be-
gründenden Verhältnisse anzuzeigen unterlassen (Art. 59 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1, 2),
haben, wenn deßhalb ein Verfahren oder ein Urtheil aufzuheben ist, die durch ihre Ver-
säumniß verursachten Kosten zu tragen.
Art. 67.
Die Bestimmungen im Art. 57, 58 Ziff. 1, 2, Art. 59 Abs. 1, 2, Art. 62 Abs. 2 und
Art. 66 gelten auch für die Gerichtszeugen (Art. 223).
Erforderlichenfalls entscheidet hier der verhandelnde Richter, und zwar endgiltig über
die Zulassung.
Sechster Kitel.
Von der Anzeige strofbarer Haudlungen und von der Klage.
Anzeige strasbarer Haudlungen.
Art. 68.
Strafbare Handlungen können bei der Staatsanwaltschaft und bei allen mit gericht-
lichen oder polizeilichen Verrichtungen betrauten Behörden und Beamten schriftlich oder
mündlich zur Anzeige gebracht werden.
Ueber diese ist, wenn sie mündlich erfolgt, ein Protokoll aufzunehmen.
Alle nicht unmittelbar an die Staatsanwaltschaft gelangenden Anzeigen müssen
dieser ungesäumt zugestellt werden; nur wenn es sich von vor die Oberamtsgerichte
gehörigen Uebertretungen handelt oder Gefahr auf dem Verzug haftet, gehört die Sache
sogleich vor das Gericht (Art. 251).