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Art. 69.
Die Gerichte und andere Behörden oder öffentliche Diener sind verpflichtet, von
gerichtlich strafbaren Handlungen, welche auf amtlichem Wege zu ihrer Kenntniß kommen,
wenn sie nicht zu den im Art. 72 bezeichneten gehören, dem Staatsanwalt, geeigneten-
falls dem Untersuchungsrichter (Art. 68 Abf. 3), sogleich Mittheilung zu machen und
ihnen alle auf solche bezüglichen Berhandlungen zu überfenden.
Art. 70.
Von Unbekannten herrührende Anzeigen berechtigen nur zu solchen auf Erforschung
des Grunds oder Ungrunds ihres Inhalts abzielenden Schritten, welche der Ehre oder
anderen Rechten des Bezüchtigten keinen Nachtheil bringen.
Dos Gleiche gilt, wenn ein Angeber, der nicht zugleich Zeuge der angezeigten Hand-
lung ist, die Verschweigung seines Namens verlangt.
Die Verschweigung des Namens kann dem Angeber nur auf so lange zugesichert
werden, als nicht der Beschuldigte die Benennung des Angebers verlangt.
Erhebung der Klage.
Art. 71.
Zur Erhebung der Klage auf Bestrafung ist zunächst der bei der Strafkammer, in
deren Sprengel das zur Einleitung der Voruntersuchung zuständige Oberamtsgericht
gehört, angestellte Staatsanwalt berufen.
Art. 72.
Bei Verbrechen und Vergehen, zu deren Bestrafung nach dem Gesetz ein auf diese
gerichteter Antrag der durch die strafbare Handlung Berletzten, ihrer gesetzlichen Ver-
treter oder ihrer vorgesetzten)Behörden gefordert wird (vergl. außerdem Art. 155 und
167 des Strafgesetzbuchs), ist die Klage in oberamtsgerichtlichen Straffällen aber die
Einleitung der Untersuchuns erst in Folge solchen Antrags statthaft.
Dieser kann, so weit nicht das Gesetz bei einzelnen strafbaren Handlungen anders
bestimmt, nur bis zum Aufruf der Sache in der für solche anberaumten Sitzung
(Art. 301) zurückgezogen werden.
Auch bleibt die Zurücknahme ohne Wirkung, wenn der Beschuldigte binnen drei
Tagen, nachdem er von jener benachrichtigt ist, auf Berfolgung der Sache dringt.
Ist die Verzichtleistung zulässig, so wird in oberamtsgerichtlichen Straffällen durch