Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 69. 
Die Gerichte und andere Behörden oder öffentliche Diener sind verpflichtet, von 
gerichtlich strafbaren Handlungen, welche auf amtlichem Wege zu ihrer Kenntniß kommen, 
wenn sie nicht zu den im Art. 72 bezeichneten gehören, dem Staatsanwalt, geeigneten- 
falls dem Untersuchungsrichter (Art. 68 Abf. 3), sogleich Mittheilung zu machen und 
ihnen alle auf solche bezüglichen Berhandlungen zu überfenden. 
Art. 70. 
Von Unbekannten herrührende Anzeigen berechtigen nur zu solchen auf Erforschung 
des Grunds oder Ungrunds ihres Inhalts abzielenden Schritten, welche der Ehre oder 
anderen Rechten des Bezüchtigten keinen Nachtheil bringen. 
Dos Gleiche gilt, wenn ein Angeber, der nicht zugleich Zeuge der angezeigten Hand- 
lung ist, die Verschweigung seines Namens verlangt. 
Die Verschweigung des Namens kann dem Angeber nur auf so lange zugesichert 
werden, als nicht der Beschuldigte die Benennung des Angebers verlangt. 
Erhebung der Klage. 
Art. 71. 
Zur Erhebung der Klage auf Bestrafung ist zunächst der bei der Strafkammer, in 
deren Sprengel das zur Einleitung der Voruntersuchung zuständige Oberamtsgericht 
gehört, angestellte Staatsanwalt berufen. 
Art. 72. 
Bei Verbrechen und Vergehen, zu deren Bestrafung nach dem Gesetz ein auf diese 
gerichteter Antrag der durch die strafbare Handlung Berletzten, ihrer gesetzlichen Ver- 
treter oder ihrer vorgesetzten)Behörden gefordert wird (vergl. außerdem Art. 155 und 
167 des Strafgesetzbuchs), ist die Klage in oberamtsgerichtlichen Straffällen aber die 
Einleitung der Untersuchuns erst in Folge solchen Antrags statthaft. 
Dieser kann, so weit nicht das Gesetz bei einzelnen strafbaren Handlungen anders 
bestimmt, nur bis zum Aufruf der Sache in der für solche anberaumten Sitzung 
(Art. 301) zurückgezogen werden. 
Auch bleibt die Zurücknahme ohne Wirkung, wenn der Beschuldigte binnen drei 
Tagen, nachdem er von jener benachrichtigt ist, auf Berfolgung der Sache dringt. 
Ist die Verzichtleistung zulässig, so wird in oberamtsgerichtlichen Straffällen durch
	        
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