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1) die Beamten und Diener der Polizei, insbesondere Landjäger;
2) Patrouillen und Wachen, jedoch nur in den unter Ziff. 1 des Art. 77 bemerkten
Fällen;
3) jeder Andere in den Fällen der Ziff. 1 des Art. 77, wenn der Verdächtige flieht
oder zu besorgen steht, daß die Identität der Person desselben sonst nicht festzu-
stellen sein werde.
Art. 79.
Der Festgenommene muß alsbald nach seiner Festnahme dem nächsten Untersuchungs-
richter, übrigens, wenn jene nicht am Gerichtssitze erfolgt ist, immer durch die nächste
Polizeibehörde zugeführt werden.
Die einstweilige Verwahrung desselben im polizeilichen Gefängniß darf nur statt-
finden, wenn seine unverzügliche Stellung vor den Untersuchungsrichter den Umständen
nach nicht ausführbar ist. In einem solchen Falle liegt der Polizeibehörde die Wahrung
der Vorschrift des §. 26 der Verfassungsurkunde ob.
Er kann schon bei der Festnahme durchsucht werden, wenn zu vermuthen ist, daß
er Gegenstände bei sich führt, die zu der gegen ihn angezeigten That in Beziehung stehen
oder zur Selbstbefreiung dienlich sind.
Ueber den Vorgang muß von der Polizeibehörde, wenn sie sich mit der Sache zu
befassen hatte, ein Protokollkausgenommen und dem Untersuchungsrichter zugestellt werden.
" Art. 80.
Jedenfalls vor dem Ablauf von 24 Stunden nach der Einlieferung hat der Unter-
suchungsrichter, dem der Festgenommenc zugeführt ist, denselben über die Ursache jener
Maaz#nahme zu verständigen und zu vernehmen. Nach Befinden kann er sofort die Frei-
lassung desselben verfügen.
Bei vor die Oberamtsgerichte gehörigen Vergehen muß der Festgenommene sogleich
an das zuständige Untersuchungsgericht abgeliefert werden, in andern Fällen dagegen
sind zunächst die gepflogenen Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft mit-
zutheilen, damit sie bei dem Untersuchungsrichter, welcher der zuständige ist, ihre Anträge
stellen kann.
Bis diese eintreffen, bleibt der nicht freigegebene Beschuldigte bei dem Untersfu-
chungsgericht, dem er zugeführt worden, in Verwahrung, auch wenn dasselbe nicht das
zuständige ist.