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richtlich strafbare Handlung darstellt, durch das Oberamtsgericht mit Geldstrafe bis zu
30 fl., mit Verschärfung der Haft durch Anweisung einer minder bequemen Lagerstätte,
durch Schmälerung der Kost an jedem zweiten Tage oder durch die beiden letzteren Straf-
mittel, übrigens längstens auf die Dauer von 8 Tagen, geahndet werden.
Erfordert aber die Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens ungesäumte Bestrafung,
so darf auch der Gerichtsvorstand die beiden letzteren Strafmittel gleichzeitig auf 3 Tage
verhängen und sogleich vollstrecken lassen. Derselbe ist auch dann befugt, mit jenen einst-
weilen vorzuschreiten, wenn für die Verschuldung eine höhere Ordnungs= oder eine gericht-
liche Strafe bevorstehen sollte.
Die Strafverfügung mit ihren Gründen ist übrigens zu Protokoll zu nehmen.
Art. 113.
Am Schlusse des ersten Verhörs ist jeder Gefangene zu befragen, ob er über seine
Behandlung im Gefängniß Beschwerde zu führen habe, und zugleich zu belehren, daß
er eintretenden Falls solche Beschwerden dem Untersuchungsrichter vorzutragen habe.
Auch müssen die Gefängnisse der Untersuchungs= und der erkennenden Gerichte von
dem Oberamtsrichter, beziehungsweise von dem Vorsitzenden des Strafgerichts, monatlich
wenigstens einmal besucht und die Verhafteten in Abwesenheit des Gefangenwärters über
ihre Verpflegung und sonstige Behandlung befragt werden, damit, wenn gegründete Be-
schwerden laut werden, abhelfende Verfügungen erfolgen können.
Der Gefangenwärter ist verpflichtet, jedes Verlangen der Gefangenen, dieselben
vor Gericht zu führen, sogleich dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise dem Vorsitzenden.
des Strafgerichts, zu hinterbringen, auch diesem alle ihm von jenen übergebenen Schreiben
unverzüglich vorzulegen.
Beschwerden, die den Untersuchungsrichter selbst betreffen, hat dieser binnen dreie
Tagen an die Raths= und Anklagekammer gelangen zu lassen.
Die Hintansetzung der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Vorschriften wird im Dis-
ciplinarwege geahndet.
Freilassung gegen Sicherbeitsleistung.
Art. 114.
Der Beschuldigte soll, wofern nicht die im Art. 90 Abs. 1 Ziff. 3 bemerkte Be-
sorgniß sich geltend macht, gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gesetzt, oder in solcher
belassen werden, der wegen eines mit Arbeitshaus= oder höherer Strafe bedrohten Ver-