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Wird eine solche Entschuldigung erst vorgebracht, nachdem bereits die Sicherheits-
summe für verfallen erklärt worden ist, so wird diese Verfügung von dem Gericht, wel-
ches sie getroffen hat, beziehungsweise nach Auflösung eines Schwurgerichtshofs von der
betreffenden Raths= und Anklagekammer dann wieder aufgehoben, wenn der Beschuldigte
zugleich darthut, daß ihm der rechtzeitige Vortrag seiner Entschuldigungsgründe nicht
möglich gewesen sei.
Ausnahmsweise wird der Bürge von seiner Verbindlichkeit frei, wenn er den Be-
schuldigten binnen jener Frist vor den Richter gebracht oder diesen von seinem Verdacht,
daß der Beschuldigte entweichen möchte, rechtzeitig benachrichtigt hat.
Die Sicherheitssumme verfällt der Staatskasse.
Art. 120.
Die Sicherheitssumme wird frei, wenn die Verhaftung erfolgt oder der Beschul-
digte außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen ist oder der Vollzug der
erkannten Freiheitsstrafe begonnen, beziehungsweise im Falle des Art. 114 Abs. 2 a. E.
die Verkündigung des Urtheils stattgefunden hat.
Art. 121.
Ueber die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über Art und Maaß der zu
stellenden Sicherheit beschließt in vor die höheren Gerichte gehörigen Strafsachen nach
Anhörung des Staatsanwalts:
1) wenn die Voruntersuchung noch im Laufe ist, der Untersuchungsrichter, soweit
er nicht nach Art. 99 wegen der Freilassung eines Beschuldigten höhere Ent-
schließung einzuholen hat;
2) wenn es während der Voruntersuchung einer höhern Entschließung bezüglich der
Sicherheitsleistung bedarf oder diese in schwurgerichtlichen Fällen vor dem Zu-
sammentritt des Gerichtshofs (zu vergl. Art. 91) in Frage kommt, die Raths-
und Anklagekammer;
3) wenn in kreisgerichtlichen Strafsachen schon die Verweisung erfolgt ist, das er-
kennende Gericht.
In oberamtsgerichtlichen Straffällen wird der Beschluß nach Art. 101 von dem
Untersuchungsrichter, im Falle der Beschwerde aber von dem Oberamtsgericht gefaßt.
Ueber den Verfall der Sicherheitssumme entscheidet, wenn schon ein Verweisungs-
oder Anklagebeschluß vorliegt, sowie in oberamtsgerichtlichen Straffällen das erkennende